Volltext: Geschichte der Stadt Ried in Oberösterreich. Erster Band. (Erster Band / 1899)

232 Ried 1517-1618. 
Am 3. April 1602 brachten Richter und Rat die gleichen Gründe 
vor den Herzog. Am 21. Mai erließ dieser einen abschlägigen Bescheid 
an die von Ried: „Lieben, Getreuen! Was ihr bei uns wegen des 
Marktgerichts und daß wir euch dasselb über die Ausländer ebenmässig 
gnädigst verwiegen wollten, abermalen unterthänigst angebracht, haben 
wir . . . vernommen. Uneracht aber dessen lassen wir es bei unserer 
jüngsten Resolution, weliche euch aus unserm Befehl von unserer Regierung 
Burghausen im nächst verschienenen 1600 Jahr angezeigt worden, noch 
malen allerdings verbleiben. Und sollet ihr mit eurem jetzigen weiteren 
Begehren hiemit gänzlich abgewiesen sein, euch auch fürderhin mit der- 
gleichen Belästigen nunmehr zur Ruhe halten. Das wollten wir euch 
zu fernerer unserer Erklärung nicht bergen." 
Abermals gingen drei Jahre vorüber. Am 30. November 1605 
baten Richter und Rat zu Ried den Herzog wiederum um Verleihung 
des Marktgerichts auch über die Ausländer. Die Verhandlungen führten 
zu einem erfreulichen Abschlüsse (Reichsarch. München. Gerichtslit. Ried I., 
79, 22). Am 4. März 1606 urkundet Herzog Maximilian I. zu München: 
Richter, Rath und die Gemein unseres Marktes zu Riebt haben unter 
thänigst zu erkennen gegeben, obwol Herzog Heinrich in Baiern 1435 ihnen 
und ihren Vorfahren den Zoll allda, das Burgrecht auf etlichen Häusern 
und das Marktgericht sowol über Fremde, die in ihrem Burggeding ver 
brechen, als Burger gegen Erlegung von vierzig Pfund Pfennige jährlicher 
Recompens aus Gnaden und auf Widerrufen verwilligt, wäre ihnen jedoch 
ein soliches 1592 von unserem Vater Herzog Wilhelm in Baiern auf 
gekündet, aber hernach auf gehorsames Anlangen diese Gnade gethan worden, 
daß sie sich seithero gegen Reichung gedachter vierzig Pfund Pfennige bemelten 
Zolles und Burgrechtes gleichwol völlig, des Marktgerichtes aber allein 
über ihre Burger und keine Fremden gebrauchen dürfen, mit fernerem unter- 
thänigsten Bitten, daß wir ihnen in Ansehung ihres lang ersessenen Jn- 
habens besagten Marktgerichtes oder gerichtlicher Jurisdiction über Fremde 
oder Ausländer auf Maß, wie sie dessen vor diesem im Gebrauch gewest, 
wiederumben zulassen wollten. Wir haben demnach aus fürstlicher Voll 
macht . . . ihnen und gemeinem Markt angeregtes Marktgericht oder bürger 
liche Jurisdiction und niedere Gerichtsbarkeit sowol über fremde und ausländische 
Personen, so in ihrem ausgezeigten Burggeding delinquiren und verbrechen, 
als die Burger und Inwohner selbst sammt dem Zoll und Burgrechten auf 
den Häusern vom neuen wiederumben, doch auch auf unser, unserer Erben 
und Nachkommen ewiges Widerrufen folgender Gestalt zugelassen . . ., daß 
sie nun fürbas wie zuvor, nicht allein des Zolles und der Burgrecht auf den 
Häusern gebürender Massen, sondern auch des Marktgerichtes oder durch- 
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