Volltext: Geschichte der Stadt Ried in Oberösterreich. Erster Band. (Erster Band / 1899)

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Ried 1504—1517. 
Auf dem Reichstage zu Augsburg am 23. April 1504 erkannte 
der Kaiser den beiden Herzogen Albrecht und Wolfgang das Recht der 
Nachfolge im Lande des Herzogs Georg zu und erklärte Ruprecht von 
der Pfalz in die Reichsacht. Er schickte 1000 Mann über Peuerbach 
nach Schärding. Herzog Albrecht zog mit 14,000 Mann von München 
aus über Erding, Neumarkt und Eggenfelden in das Rotthal gegen 
Braunau. Der Pfleger Georg Schenk von Ried hatte im Landgerichte 
Ried ein Aufgebot erlassen. Es kam am 7. Juni in Braunau an und 
vereinigte sich mit dem Heere des Herzogs. Die Edelleute huldigten 
und schlossen sich mit ihren Kriegsleuten dem Aufgebote an. Die 
Schärdinger wurden nach Braunau berufen, um den Eid der Treue 
zu leisten. 
Die Bürger von Ried huldigten zu Braunau dem Herzog Albrecht 
von Ober- und Niederbaiern. Dieser urkundet auch anstatt seines Bruders, 
des Herzogs Wolfgang zu Braunau am Mitichen vor sanct Veitstag, 
12. Juni, 1504: „Weiland unser Vetter Herzog Georg von Baiern 
ist ohne männliche eheliche Leibeserben mit Tod abgegangen, darauf 
desselben verlassen Fürstentum an Land und Leuten als des heiligen 
Reiches Lehen, auch all' und jeglich Hab und Güter, nichts davon 
besondert noch ausgenommen, in Kraft erblicher Gerechtigkeit und Ver 
schreibung, darzu nach Satzung gemeinen kaiserlichen Lehenrechtes auf 
uns obgemelte Gebrüder als die nächsten Namen- und Stammes- 
Mannspersonen und Schwertlehen-Erben gefallen, deshalb uns solich 
Fürstentum und des Zugehören durch die römisch königeliche Maiestät 
Herrn Maximilian, unseren allergnädigsten lieben Herrn und Schwager 
als römischen König, Lehenherrn und ordentlichen Richter mit Recht und 
Urtheil zugesprochen worden ist. Und wann aber der Markt zu Riedt 
ein Zugehör gemelteu Fürstentums und vom obgenannten Herzog Geörgen 
nun verlassen ist, haben darauf Richter, Rat und Gemein vermelten 
Marktes zu R i e d t uns als ihren rechten Erbherren und Landesfürsten 
gebürlich Eidpflicht und Erbhuldigung gethan und darauf unterthänigelich 
ersucht und gebeten, sie als unsere Unterthanen gnädigelich zu schützen 
und zu schirmen und ihnen ihre Freiheiten, altes Herkommen und gute 
Gewohnheit zu erneuern, zu mehren und zu bestatten. Hierauf haben 
wir sie als unsere Unterthanen in unsern Schutz und Schirm genommen. 
Sie bestätigen alle ihre Freiheiten von Kaisern, Königen und Herzogen 
in Baiern, dazu ihr altes Herkommen, Statuten und gute Gewohnheiten. 
Sie haben ihnen auch zugesagt, zu füglicher Zeit, so wir unserer merk 
lichen obliegenden Geschäfte halber gemüssiget werden, ihnen ihre Be-
	        
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