Volltext: Geschichte der Stadt Ried in Oberösterreich. Erster Band. (Erster Band / 1899)

Ried 1384—1435. 
125 
chr- 
Zer. 
oirt 
rnk- 
lche 
en: 
cem 
Sie 
iren 
fett, 
and 
tter l 
hen 
zu 
ben 
nnd 
:ute 
Ulfe 
leil 
mit 
-ute 
mte 
erer 
und 
ran 
ßen 
gen 
eute 
und 
:rrn 
als 
ich- 
:echt 
>eim 
Scheitern eines Schiffes das Ufer, so wurden sie dem Grundherrn leib 
eigen. Saß ein Schiff auf einer Sandbank oder einem Felsen, so verfiel 
es mit feinen Gütern gleichfalls dem Grundherrn, wenn es sich später 
auch wieder losmachte. Berührte ein Schiff, auch ohne Schädigung für 
die Brücke, bei der Durchfahrt einen Hochbaum, so ward es samt der 
Ladung Eigentum des Herrn der Brücke. Das Gleiche galt bei der 
Vorüberfahrt an einer Schiffsmühle. Fiel ein noch so kleiner Teil der 
Schiffsladung ins Wasser, so wurden Schiff und Ladung Eigentum des 
Grundherrn. Dasselbe Recht maßten sich die Grundherren bei Waren- 
Transporten über Land an: die Grundruhr. Fiel ein Wagen auf der 
elenden Straße um, oder brach ein Rad, so nahm der Grundherr die 
ganze Ladung, sobald diese den Boden berührte, samt dem Wagen. Fiel 
ein Fäßchen oder ein kleines Frachtstück aus dem Wagen, so verlor der 
Eigentümer den Wagen mit den Gütern durch die Grundruhr. Wurden 
Ochsen, Schafe, Schweine auf der Landstraße getrieben, so nahm der 
Grundherr die ganze Herde, sobald sich einige Stücke auf feinen Grund 
verirrten. Dagegen waren die Bürger mancher Städte und privilegierten 
Märkte durch die Landesfürsteu vom Grundrechte befreit. 
Endlich das Pfändungsrecht, d. i. der Mißbrauch bei Verweigerung 
oder Verspätung einer Genugthuung durch die Obrigkeit, durch Gefangen 
nahme von Personen und Beschlagnahme ihres Eigentums sich selbst 
Recht zu verschaffen. Das Pfändungsrecht wurde zumeist am flachen 
Lande geübt. Den Bürger in Städten und Märkten schützten die Mauern 
vor offener Gewaltthat (Kurz, Handel, 20—50, 70, 79, 81, 86, 96—100, 
102, 111, 113, 117, 131, 153, 161, 166). 
Die Verleihung der märktischen Freiheiten brachte den Bürgern 
von Ried große Vorteile. Nach Süden und Osten war das Land 
gericht Ried durch die großen Wälder Hönhart-Kobernaufen nnd 
Hausruck abgeschlossen. Die Landgerichtsgränze bildete hier auch die 
Landesgränze gegen Oesterreich. Die Waldbauern waren sämtlich an den 
Markt zu Ried gewiesen. Einige Jahrzehnte später haben die Tann 
berger für ihre Hofmark Aurolzmünster von den Landesfürsten das 
Marktrecht erworben. In der Urkunde vom 23. April 1441 heißt es: 
Hans und Wolfgang Tannberger verlassen dem Peter Taliugerprew 
gegen vierthalb Dreiling guten redlichen Bieres, darunter drei Dreiling 
Sommerbier das Brauhaus zu Aurolzmünster, das Haus am Friedhof 
und den Baumgarten im Markte und das Braugerät (Wirmsb., 113). 
Mittelst Receß von Herzog Wilhelm 1548 wurde der Salz- und Getreide 
handel im Markte Aurolzmünster zu Gunsten des Marktes Ried abgeschafft.
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.