Volltext: Geschichte der Stadt Ried in Oberösterreich. Erster Band. (Erster Band / 1899)

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Ried 1384-1435. 
jeder hausgesessene Bürger beliebigen Handel treiben. Im 14. Jahr- g^ 
hunderte schieden sich die Handwerker, Schenkwirte und behausten Bürger, ^igei 
Es durfte kein Kaufmann mehr zugleich Gastwirt und kein Gastwirt! e § r 
Kaufmann sein. Entweder mußte er der Handelschaft oder dem Schank- ^ch 
rechte entsagen. die 
Beschränkungen des allgemeinen Erwerbes durch Handel, welche ^ab' 
aber mittelbar das Monopol der Städte und Märkte förderten, waren: zgor 
Die Gruudherrlichkeit, d. h. die Grundherren betrachteten alles auf ihrem g^ 
Grund und Boden, auch Menschen und Vieh, als ihr Eigentum. Sie 
maßten sich deshalb die Befugnis an, von den Fremden, sobald sie ihren Tra 
Grund und Boden betraten, Maut und Zölle zu erheben, auch zu erpressen. e f eI) 
Es wurden deshalb an den Verkehrswegen zu Wasser und zu Land, g slll 
unzählige Mauten und Zollstellen errichtet. Die Mautner und Zöllner e j n 
saßen gewöhnlich in Städten und Märkten. (gtg 
Der Straßenzwang, d. i. der Gebrauch, den in- und ausländischen 0(f 
Kaufleuten die Straßen, wenn dies auch weite Umwege waren, zu 
bezeichnen, welche sie beim Transporte ihrer Waren bei Verlust derselben öer 
und Geldstrafe benützen mußten. Der Straßenzwang hatte seinen Grund gjtt 
im Stapelrechte der Städte und privilegierten Märkte. Die Kaufleute , 
mußten beim Durchzuge ihre Waren den dortigen Bürgern zum Kaufe! 0 £, e 
anbieten. Diese hatten von den Durchreisenden wenigstens den Vorteil tta f 
der Zehrung. Städte und Märkte lagen meistens an den Straßen mit 
dem Zwange. La: 
Das Stapelrecht, d. i. die Nötigung der durchreisenden Kaufleute voi 
zum Feilbieten ihrer Waren in Städten und Märkten durch eine bestimmte io: 
Zeit. Dieser Zeittermin durfte nicht überschritten werden. 
Die Straßenunsicherheit durch die wegelagernden Ritter. Wanderer voi 
und Kaufleute wurden niedergeworfen, in die Schlösser abgeführt und g ei 
nur gegen hohes Lösegeld freigelassen. Ritter und Knechte hielten daran Hg 
wie an einer rechtlich verjährten Gewohnheit. Die auf den Straßen La 
ziehenden Handelsleute schlossen sich deshalb zahlreicheren Handelszügen Ml 
an, begehrten und zahlten ein sicheres Geleite. Seßhafte Handelsleute bei 
und Handwerker zogen hinter die sicheren Mauern der Städte und M 
Märkte. Hc 
Das Strandrecht, d. i. die angemaßte Befugnis des Grundherrn ge> 
eines Flußufers, der gestrandeten Schiffe mit Menschen und Gütern als S> 
ihres Eigentums sich zu bemächtigen. Mußte ein Schiffsherr zur Erleich- un 
terung der Ladung Waren über Bord werfen, so verlor er sein Recht M 
darauf. Sie gehörten dem Grundherrn. Betraten Menschen beim ha
	        
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