Volltext: Geschichte der Stadt Ried in Oberösterreich. Erster Band. (Erster Band / 1899)

Gerichte Schärding und Nied. 
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an einem Stein, unter einem Baum. Erschien der Landrichter auf die 
vorausgegangene Meldung am bestimmten Tage nicht, wurde der mit 
einem Gürtel umfangene Verbrecher an eine Seidenschnur oder einen 
Strohhalm gebunden, dann seinem Schicksale überlassen. 
Die öffentlichen Gerichtsversammlungen sind unter freiem Himmel 
gehalten worden, unter heiligen Bäumen in der Heidenzeit (Heiligenbaum, 
Pfarre St. Lambrechten), auf Kirchhöfen, auf den Höfen von Schlössern 
und Herrengütern, vor den Thoren (so in späterer Zeit das Marktgericht 
Ried), bei schlechtem Wetter in Scheunen und Städeln. Ried scheint 
erst von den bairischen Herzögen nach ihrer Belehnung mit dem Komitate 
Schärding 1248 zu einer öffentlichen Gerichts- oder Malstätte bestimmt 
worden zu sein. Die früheren Urkunden schweigen darüber. Eine sehr 
alte Gerichtsstätte in der Nähe von Ried war Taiskirchen, Taidischirchen, 
erscheinend in der angeführten Reichersberger Tradition von 1180 (Urk.- 
B. I., 367—68), gehörte aber nach der Scheidung des Komitates 
Schärding in die Landgerichte Schärding und Ried zum Landgerichte 
Schärding. Im nachmaligen Landgerichte Ried ist Eberschwang eine 
eine uralte Malstätte gewesen. Dieselbe wird gleichfalls in einer Tradition 
im Salbuche des Stiftes Reichersberg angeführt: 
Um 1180 entsagte der freie Mann Rupert von Waccelinge für das Stift 
Reichersberg seinen Ansprüchen auf das Gut Galspach. Geschehen bei Eber 
schwang vor dem Richter in öffentlicher Versammlung („Actum apud 
Eberswanck coram iudice in pnblico placito“). Zeugen waren: Siboto Stoll von 
Wihar, Eberger und sein Sohn Heinrich von Pilgersheim, Willehalm und Jrmhart 
und Heinrich von Eceliuge, Almar von Galspach, Chraft und Eticho von Amphe- 
wanch, Sibot von Wilpach, Gotscalk der Scherge („scerio“), Gerhard von Tumolt- 
heim, Wolfgang von Chinden, Herbord von Eiche (ebend., 383). 
Noch im 17. Jahrhunderte wurde das Ehehaftrecht der Herrschaft 
Ried beim Freithofe Eberschwang alljährlich verkündet. In der Hof 
markbeschreibung von 1606 heißt es bei Eberschwang: „Sonst ist auch 
die Pfarrkirchen, das Schuel- und Mesfenhans . . . alles zunächst dem 
Freithof gelegen, dann auch das Bruderhaus, daselbst man jährlich auf 
einem Platz von fürstlicher Pfleggerichts-Obrigkeit wegen das Ehehaft 
recht besitzt, so alles (von der Hofmarks-Jurisdiktion) ausgenommen und 
in gedachts Pfleggericht Ried gehörig und unterwürfig ist."
	        
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