Volltext: Geschichte der Stadt Ried in Oberösterreich. Erster Band. (Erster Band / 1899)

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Markt Med. 
von Baiern galt es noch lange Zeit als eine Hofmark. Alle zu den 
auf den Hofgründen eines Herrschaftsgutes erbauten Häusern gehörigen 
Gründe waren mit Marksteinen und einem Bannzaune umgeben und 
durch Fallthore geschlossen, hießen deshalb, weil sie für den Hof ab 
gemarkt waren, Hofmark, auch Etter. Die Hofmarksgränzen zu Ried fielen 
mit dem ältesten, mit Gräben umschlossenen Burgfrieden zusammen: Kirchen 
platz, welchen die im 15. Jahrhunderte von den Kaplänen der damals 
gestifteten ewigen Messen erbauten Häuser nach außen abgränzten, der 
Spitalhof, Marktplatz und Roßmarkt. In den geschlossenen Hofmarken 
übten die Grundherren die uralte deutsche Fronhofsgerichtsbarkeit. Sie 
oder ihre Richter waren Vorsitzende des Hofgerichtes. Dieses war aus 
zum Hofe gehörigen Hintersassen, dann Burgern, gewöhnlich nach der 
Apostelzahl zwölf Schöffen oder geschworenen Rechtsprechern zusammen 
gesetzt. Die Urteilsfinder sprachen das auf den Weistümern gegründete 
Volksrecht, der Grund- und Gerichtsherr oder sein Richter fragten bloß 
um das Recht. Die alte Hofgerichtsbarkeit betraf die Störungen des 
Hoffriedens, die Streitigkeiten der Kolonen, betreffend Grund und Boden 
und unter sich. Die Freien wurden um das Freigeld gestraft, die 
Unfreien durch körperliche Züchtigung, selbst Stümmelung. Die Hof 
hörigen der Hofgemeinde durften ein anderes Gericht nicht aufsuchen 
als das Hofgericht ihres Grundherrn. Der Blutbann, berührend die 
drei Verbrechen an den Tod, stand dem Landgerichte zu. Der Land 
richter durfte die gefreite Hofmark eines Grundherrn nicht betreten. 
Diese Hofgerichtsbarkeit übten in Ried die Schloßherren als Grundherren, 
nach Erwerbung des Schlosses Ried die Herzöge von Baiern und an 
ihrer statt die Burggrafen und Pfleger aus. Erst am 31. Juli 1402 
gestattete Herzog Heinrich XVI. von Baiern den Burgern zu Ried, daß 
sie aus ihrer Mitte einen Marktrichter wählen und denselben dem Herzog 
vorstellen dürfen, gab, erneute, kräftigte und bestätige ihnen alle Rechte 
und gute Gewohnheiten, wie sie andere Städte und Märkte in Baiern 
haben. Aus dem Worte „erneuen" geht hervor, daß die Burger zu 
Ried das Marktrecht besaßen, ohne daß darüber noch Briefe vorliegen. 
Schon vor Verleihung der freien Richterwahl bestand ein Marktrichter 
zu Ried. Es geht dies aus dem Privilegium des Herzogs Friedrich 
von Baiern vom 31. Oktober 1384 für den Markt Ried hervor, daß 
ein Marktrichter oder Gerichtsschreiber zu Ried nicht schenken soll im 
Markt zu Ried. Dieser Marktrichter wurde von dem Herzog als Grund 
herrn oder seinem Pfleger ernannt. 
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