Volltext: Geschichte der Stadt Wels in Oberösterreich (II. Besonderer Theil)

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7. Das Betrügen vorsätzlicher Weise, Theilname an leichtfertiger Gesellschaft, 
Fluchen, Gotteslästcrn nnd unziemlichen Spielen, das Müssiggehen mit leichtfertigen 
Personen ist einem ehrlichen Maurer verboten bei Ausschluß ans dem Handwerk. 
8. Soll sich jeder Geselle bei Bruderschaften, Gesellschaften und beim Handwerk 
fein, züchtig, erbar, fromm, wahrhaft, gottesfürchtig und dermassen verhalten, wie es 
einem ehrlichen und redlichen Gesellen gebührt^). 
Auf Grund dieser alten Satzungen entwarf das Maurerhand- 
werk zu Wels neue Statuten, von denen die Artikel für die Lehr- 
jungen 19, für die Gesellen 9 und für die Meister 10 Punkte ent- 
halten. Dieselben sind vom k. k. Bezirksamte zu Wels unter 
10. Mai 1858 bestätigt. 
Innung der Zimmerleute. 
Sehr alte Statuten besaß das Handwerk der Zimmerleute zu 
Wels; sie sind ausgestellt vom Stadtmagistrate am Freitag nach 
St. Philipps- und Jakobstag, d. i. am 4. Mai 1576. Die wesent- 
lichen Punkte derselben lauten: 
1. Die Zimmerleute zu Wels sollen ihre bestimmte Herberge haben bei einem 
ehrlichen Bürgersmann und daselbst alle Quatember zusammenkommen oder so oft es 
das Handwerk erfordert, müssen aber hierüber dem Bürgermeister zuerst die Anzeige 
machen und „alle Rumore, Jnjnri vnnd andere strittige, widerwerttige als gerichts- 
messige Sachen" dabei vermeiden. 
2. Sollen sie eine Handwerkslade haben und den Wochenpfmnig hineinlegen, 
und zwar ein Meister wöchentlich 2 Pfg., ein Geselle 1., daraus aber verarmte und 
verunglückte Meister und Gesellen unterstützt werden. Will ein Geselle vor Ablauf 
des Quatember wandern, so mnß er den Wochenpfennig bis zum neuen Quatember 
hinterlassen. 
3. Zu Ausgang jeden Jahres werden zwei Zechmeister gewählt, welche beim 
Magistrat die Bestätigung ansuchen müssen. Versäumt ein Meister oder Geselle die 
Wahl oder eine andere Handwerksversammlnng „ausser Ehafftnoth vnud Gottes Ge- 
waldt", so verfällt er dem Handwerk znr Strafe. 
4. Wenn sich ein Geselle oder fremder Meister dem Handwerk einverleiben 
will, mnß er seine Geburts- und Lehrbriese vorweisen und die Meisterstücke, bestehend 
in zwei hoch ans einander stehenden Zimmergerüsten mit zwei Bundwerken, machen. 
5. Ein Lehrjunge wird- auf zwei Jahre zum Handwerk anfgedingt nnd darauf 
losgezählt; der Lehrmeister gibt ihm den Lehrzettel, 5 Pfund Pfennige und drei 
Hacken zur Abfertigung. Kein Meister soll einen Lehrjungen aufnemen, den er nicht 
14 Tage zuvor geprüft hat. Stirbt ein Meister während der Lehrzeit, so kann der 
Lehrjunge bei einem andern Meister die Lehrzeit erstrecken. 
6. Kein Meister darf einem andern das Gesind oder die Gesellen heimlich 
abwerben oder ihm die Arbeit zu entziehen suchen, widrigens er vom Handwerk oder 
vom Stadtgerichte gestraft wird, auch kein Geselle unter der Woche aus der Arbeit 
stehen. Meister und Gesellen sollen sich auf der Herberge oder sonst bei der Arbeit 
züchtig betragen und sich von aller Gotteslästerung, Schelten uud Fluchen enthalten. 
Wer aber den Herbergsvater oder die Seinen bei Wein oder Wasser beleidigt, der 
soll zum Exempel und zur Erhaltung guter Zucht durch das Handwerk gestraft werden. 
7. Meister und Gesellen sollen zur gebührlichen Zeit an ihre Arbeit, so sie bei 
gemeiner Stadt haben, kommen/ sich auch bei der Frühsuppe, mittags, unter und 
nach dem Essen über die bestimmte Zeit nicht verhalten, sondern fleissig und treulich 
um ihren gebührenden Lohn arbeiten, wie sie es vor Gott verantworten können 2). 
2) Orig. Papier, an schwarzgelben Schnüren das Siegel der Wiener Hanptlade, 
in der Maurerlade zu Wels. 
2) Unbeglaubigte Copie in der Zimmerleutlade zn Wels.
	        
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