Volltext: Geschichte der Stadt Wels in Oberösterreich (II. Besonderer Theil)

16. Darf kein Meister oder Geselle, „weill man in der Stumb süzt", die Zeit 
mit unnützem Geschwätz zubringen, sondern mit Bescheidenheit warten, bis an ihn die 
Reihe kömmt. 
17. Wenn sich zwei Meister mit Scheltworten tractiren, sollen sie nach Erkenntnis 
des Handwerkes gestraft werden, sich aber nicht im Geheimen vergleichen. 
Beim Aufdingen eines Lehrjungen soll es also gehalten werden: 
1. Ehe ein Junge zum Handwerk aufgedingt wird, soll man znerst erforschen, 
ob er eines guten Herkommens und von christlichen, ehrlichen Eltern geboren sei. 
2. Muß der Junge ein ziemliches Alter und Stärke haben, damit er der Arbeit 
vorstehen kann; es soll ihn deshalb der Meister 14 Tage bis zu einem Vierteljahr 
auf die Probe stellen. 
8. Muß ferners der Junge zwei Bürgen stellen, welche für ihn 32 fl. beim 
Handwerk erlegen. 
4. Ein Junge hat seinem Meister und Meisterin schuldigen Gehorsam zu leisten, 
„Es Sey hernach gleich, was es wolle". 
5. Derselbe soll srühzeitig ausstehen, im Hause alles in Ordnung bringen und 
dann der Erste zur Arbeit sein „vud nicht znm Ersten in die Prandtweinhänser oder 
andere Schlüpswünckhl zum Sausfeu cutlauffen". 
6. Er darf auch keine Schwatzereien in das Haus und aus demselben tragen; 
wenn er aber das thäte, „So würth ihn der Maister wie auch die Gesellen mit ainem 
guetteu Prigel zne straffen wissen". 
7. Einen Jungen aber, der sich in's Spielen, Lügen oder mit leichtfertigen 
Personen eiuliesse, soll man ohne Gnade aus dem Handwerk flössen; desgleichen einen 
Lehrjungen, der sich aus Fürwitz in das Kriegswesen einschreiben liesse. 
8. Entlaust der Junge seinem Meister oder veruntreut er ihm etwas, so ver- 
fallen die 82 fl. seiner Bürgschaft dem Handwerk. 
9. Falls ein Junge von seinem Meister, der Meisterin oder den Gesellen eine 
Unbilligkeit erfahren sollte, soll er nicht davon laufen, sondern dies seinen Bürgen 
oder den Zechmeistern anzeigen, damit sie für ihn beim Handwerk Schutz suchen. 
10. Der Junge soll auch des Meisters Werkzeug fleissig beaufsichtigen, damit 
davon nichts verloren gehe; ferners gegen meuiglich sich erbar, züchtig und fromm 
erzeigen, in Gottesfurcht und Ererbietuug verbleiben, an Feiertagen sich fleissig zum 
Gottesdienst und zur Predigt verfügen, Gott vor Augen halten, daß er seine Zeit 
mit Gesundheit und Wolsahrt vollende. Der Juuge soll sammt seinen zwei Bürgen 
dem Handwerk wie dem Meister an Eidesstatt angeloben. 
Artikel, welche einem Maurerjungen vorgehalten werden, der das 
Handwerk ausgelernt hat: 
1. Soll sich ein Maurergeselle den Gruß merken, den ihm sein Meister aus- 
weiset, damit er denselben einem andern Meister mit Bescheidenheit zu geben weiß. 
2. Muß er, wo er immer ist, seinen Lehrbrief binnen 14 Tagen vorweisen, 
damit man erkenne, daß er ein ehrlicher Geselle deutscher Nation sei und neben andern 
ehrlichen Gesellen passirt werden könne. Kein Geselle darf seinen Lehrbrief vorsätzlicher 
Weise versetzen, „auf das dem Handtwerch hieraus nit etwann ain Schimpf vnd 
Spott angehenckht werde". 
3. Ein Geselle soll sich nicht gleich dem nächst besten Meister anvertrauen, 
„damit also auß dem Handtwerch uit ein Störerey oder Fretterey gemacht werde". 
4. Will ein Gesell bei einem Meister in Arbeit stehen, so soll er solches mit 
aller Gebühr begehren nnd ihm den Gruß von seinem Meister anzeigen, seine Arbeit 
mit Fleiß versehen und mit dem Meister in Frieden leben. 
5. Kein Geselle soll blauen Montag machen, fremde Arbeit unternemen und 
die des Meisters vernachlässigen. 
6. Auch soll kein Geselle die andern aufwiegeln oder zum Wandern aufreden, 
ferners nicht zu ungelegener Zeit den Meister verlassen und „nicht zween oder drey 
tag Lötzt sausten".
	        
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