Volltext: Geschichte der Stadt Wels in Oberösterreich (II. Besonderer Theil)

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Innung der Wagner. 
Ueber die einstige Innung der Wagner liegt uns dor: „Am 
absonderliche wol specificirte Bewilligung vnndt Ordtnung der Wagner 
allhier zu Welß, wie es mit dem Holzkhauf alda, so aus der Traun, 
Äger und Alm hiehero gebracht, gehalten werden solte, mit Weitterm 
begriff, was dise handtwerchsordtnung in vndterschiedlichen Puncten 
mehrers erfordern thuet, 1640." Dieselbe ist von der Stadt Wels 
unter 31. März 1640 bestätigt und enthält folgende Puncte: 
1. Alles Holz, was in die Abladstätte zu Wels verführt wird, muß zuerst 
den Wagnern in der Stadt angeboten, darf erst nach drei Tagen an Fremde oer- 
kauft werden. 
2. Wenn sich ein Fremder, der keines Meisters Sohn, dessen Hansfrau auch 
keines Meisters Tochter oder eines Wagners Tochter ist, in die Zunft einkaufen will, 
muß er eiu Zeugnis über ehrliche Geburt und den Lehrbrief vorweisen zum Beweise, 
daß er zwei ganze Lehrjahre erstreckt habe und ausser Landes gewandert sei, auch 10 fl. 
in die Lade und dem Handwerk eine Janse oder 5 fl. reichen, ein Meisters-Sohn aber 
oder der eine Meisters-Tochter oder Witwe heirathet, nur 7 fl. und eine Jause. Das- 
selbe ist zu beobachten, wenn sich ein Gäumeister dem Handwerk zu iucorporiren oder 
sich in die Jurisdiction der Stadt zu setzen gedenkt. 
Z. Die Gäumeister sollen nicht mehr Holz kaufen, als sie verarbeiten können, 
auch keine bedeutende Arbeit in die Stadt verführen. 
4. Wenn ein nicht einverleibter Meister zum Handwerk begehrt wird, soll er 
10 Sch., eiu einverleibter aber Z0 kr. erlegen. 
5. Kein nicht einverleibter fremder Meister darf sich unterstehen, eine Arbeit zum 
Verkauf in die Stadt zu bringen. 
6. Kein Meister soll einem Gesellen mehr Wochenlohn geben als 30 kr., wenn 
er der Werkstätte nicht genugsam vorstehen kann. 
7. Stirbt ein Meister oder eine Meisterin, so wird der Leichnam von dem 
ganzen ersameu Handwerk zur Erde bestattet, weshalb mau in die Lade 10 Sch. zu 
geben schuldig ist. 
8. Kommen fremde Handwerksgesellen nach Wels, sollen sie in der Wagner- 
Herberge ihre Einkehr nemen und vom Herbergsvater ein Stückl Fleisch, Brod, eine 
Halbe Bier und ein Mcißl Wein erhalten, was sich auf 27 kr. belauft. 
ö. Bei den Hand Werkszusammenkünften zu jedem Quatember soll das Auflag- 
geld mit 12 Pfg. erstattet werden. Am Jahrtag, welcher am Fronleichnamstag gehal- 
teu wird, wird der eine Theil der Strafen in die Lade gelegt, der andere zur Zehrung 
aufgewendet. Die Auflagpfennige aber müssen von den Gesellen alle 14 Tage, für 
jeden Sonntag 2 Pfg., in die Lade gelegt werden. 
10. Beim Aufdingen und Ledigzählen eines Lehrjungen muß der Meister 1 fl. 
und ein Kandl Wein, der Junge ebensoviel erlegen *). 
Zwei Jahrzehnte fpäter, nämlich unter 9. Juni 1664 wurden 
von dem Magistrate zu Wels der 
Innung der Hufschmide 
Statuten verliehen, die uns im Original vorliegen unter dem Titel: 
„Handtwerchs-Ordtnung vnd Articul-Briesf Eines gesambten Ersamben 
t>andtwerchs der Hueff- vnd Waffen-Schmidt in der Kais, und 
andtssürstl. Statt Welß Auffgericht vnd von einem Löbl. vnd 
*) Handwerksordnnng auf Pavier in der Lade der Wagner zu Wels.
	        
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