Volltext: Geschichte der Stadt Wels in Oberösterreich (II. Besonderer Theil)

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12. Dürfen die Manns- und Weibspersonen auf dem Gäu nicht die Abzeichen 
des Handwerks tragen. 
13. Kein Gänweber darf mehr „härbenes" Garn einkaufen, als er verarbeiten 
kann, dieselben dürfen nur um den Lohn arbeiten, aber nicht mit ihren Maaren 
handeln, sondern müssen sie Zn Markte tragen. 
14. Kein Gämueister darf der Stadt oder dem Markte näher wohnen als eine 
halbe Meile Weges, auch keine Arbeit von der Stadt auf das Land hinausgegeben 
werden. Die Stücke sind nach der Linzer Elle zn messen. 
15. Wenn ein Meister odcr eine Zunft sich wider den Handwerksgebrauch ver- 
fehlt, soll es dem Viertelmeister und der Hauptlade angezeigt und nach Umständen 
sogar mit Sperrung des Stulcs vorgegangen werden. 
IG- In Znknnft sollen die Ladschlüsseln, die Freiheiten und Beschauzeichen nicht 
mehr aus das Gäu gegeben werden, alle Zünfte iin Lande am Fronleichnamstag ihren 
Jahrtag halten und mit ihren Knappen oder Gesellen beim Gottesdienst und der 
Procefsion mit ihren ordentlichen Fahnen andächtig erscheinen'). 
Auch die Webergesellen hatten ihre eigenen Statuten, welche 
im „ArticklMBrieff Einer Erßamben Knappenschaft der Leinweber 
zu Welß Anno 1653" enthalten sind. Der Absonderlichkeit wegen 
führen wir einige Punkte daraus an. Wenn ein Knappe vor offener 
Lade fein Aufleggeld mit linker Hand erlegt, so ist er den Gesellen um 
4 kr. zur Strafe verfallen; desgleichen wenn er mit den Handschuhen 
an den Händen seine Wahlstimme vor der Lade abgebe. Es darf kein 
Geselle ein kurzes oder langes Gewehr vor die Lade oder vor die 
Versammlung bringen bei 8 kr. Strafe, noch ein Geselle den andern 
vor offener Lade freundlicher Weise Lügen strafen oder mit Drohworten 
sich vernemen lassen. Die Altgesellen setzen alle vier Wochen vor 
offener Lade einen Friedtag; wer sich an einem Friedtag ungebührlich 
beträgt in Worten oder Werken, durch Nausen oder Schlagen, verfällt 
einer Strafe von einem halben Reichsthaler. Alle Gesellen müssen zur 
bestimmten Zeit nach der Jahrtagsordnung auf der Herberge erscheinen mit 
Mantel und Opsergeld. Kein Geselle dars in der Stadt oder in der 
Kirche den Mantel auf einer Achsel tragen, in der Stadt auf offenen 
Plätzen oder Gassen Obst oder Anderes effen, beim Scheine der Sonne 
ohne Rock, Strümpfe und Hut in der Stadt, Vorstadt oder andere 
Gassen vor das dritte Haus gehen, wohl aber nach Sonnenuntergang 
mit Kamisol, Schuhen und Strümpfen. Es soll kein Geselle mit 
einem Gerichtsdiener oder dergleichen Leuten zehren oder einen Trunk 
aus der rechten Hand geben a). 
Haben die übrigen Handwerke in neuerer Zeit bedeutenden Ein- 
trag erlitten, so gilt das vorzüglich von der Weberinnung. Das rasch 
aufblühende Fabrikswesen hat demselben den Todesstoß gegeben. Von 
den 40 Stadtmeistern, welche einst in Wels behaust waren, haben nur 
wenige mehr bis zum heutigen Tag ihr Dasein gefristet. 
Die Weberinnung zu Wels führte U. L. Frau im Siegel. 
*) Beglaubigte Copien auf Perg. in der Weberlade zu Wels. 
2) Orig. und Copien ebend.
	        
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