Volltext: Geschichte der Stadt Wels in Oberösterreich (II. Besonderer Theil)

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Werk getroffen haben, wurden in Verhandlungen des allgemeinen 
Kongresses sämmtlicher Inhaber von Schneider-Geschäften Oesterreich- 
Ungarns am 4., 5. und 6. August 1873 zu Wien in Zobel's Saal- 
Localitäten besprochen *). 
Innung der Leinweber. 
Das Handwerk der Leinweber vom ganzen Lande ob der Ens 
besaß kaiserliche Freiheiten von Leopold I. dclo 10. Juni 1663, 
Joseph I. cldo 4. Juni 1709, Karl VI. ddo 31. März 1713 und 
Maria Theresia ddo 12. November 1746. Die Artikel derselben lauten: 
1. Einige Tage vor den Jahrmärkten herumzugehen und das Garn aufzukaufen, 
ist wider Gebühr und Ordnuni und bei Coufiscation des Garns durch das Land- 
gericht verboten Auch darf keiu Gäumeister Garn, Flachs und Wolle aus den Jahr- 
und Wochenmärkten kaufen, so lange daS Zeichen aufg- ilrtft ist. 
2. Kein Meister soll mehr als drei Stücke Lruuvand im Hanse haben, auch 
nicht mehr als drei Stücke Garn bei Strafe von ü Pfund 60 Pfg. zu seiner Obrigkeit 
und 1 Pfund Pfg. zum Handwerk. 
3. Wenn ein Meister eheliche Kinder hiiuerläßt, die das Handwerk nicht gelernt 
haben, sollen sie es durch zwei Jahre lernen, wer a^>er gedingt wird, vier Jahre 
erstrecken. 
4. Arbeitet ein Knappe 14 Tage wider die Haudwerksordnnng, verfällt er einer 
Strafe von 1 Pfuud Pfg., im Wiederholungssalle ein r höheren und es soll ihm dieselbe 
nicht erlassen sein, wenn er sich auch ausser Landes bgielt. Ein Knappe, der seinen 
Meister verläßt, darf innerhalb eines Vierteljahres nicht nu'ftx* an demselben Orte arbeiten. 
5. Ein jnnger Meister darf innerhalb zweier Jah'e keinen Lehrjuugeu dingen, 
nur ein Junge bei einer Witwe darf seine Lehrzeit erstrecken. Das Ansdiugen eines 
Lehrjungen soll immer im Beisein der Zech- und Beschauleute vor offener Lade geschehen. 
Hat ein Lehrjunge vier ganze Jahr ausgelernt, darf der Meister innerhalb zweier Jahre 
keinen mehr ausnemen, ausser einen Melsters-Sohn. Jeder Lehrjunge aber muß zwei 
Jahre wandern, widrigens er nicht zum Meister aufgenommen werden darf. Der 
Meister muß für ihn 5 fl. 60 Pfg. Bürgschaft leisten. 
6. Wenn ein Meister nicht zwei Jahre gewandert ist, darf er durch acht Jahre 
keinen Knappen aufdingen. In Zukunft soll aber kein Ungewanderter ohne Consens 
der Hauptlade aufgenommen' werden, widrigens das Einkaufgeld der Hauptlade verfällt. 
Das Eiukaufgeld bestellt für einen Meisters-Sohn in 8 fl., für einen Fremden in 10 fl. 
und zwei Pfund Wachs, wovon eines zur Ortskirche abgeliefert wird. Keinem 
angehenden Meister wird daS Meisterstück nachgelassen. Ein Stadt- oder Marktmeister 
muß in der Ordinari-Leinwand den Vierziger oder wenigstens Sechs- und Dreissiger, 
die Gäumeister deu Dreissiger oder wenigstens den Acht- und Zwanziger anfertigen. 
7. Kein Meister darf mehr Garn kaufen, als er selbst verarbeiten kann bei Strafe 
der Coufiscation, auch kein Handelsmann mit Garn Geschäfte machen. 
8. Von nun an erlegen die Zünfte jährlich zur Hauptlade nach Linz für jede 
Werkstätte einen Groschen und überreichen alle drei Jahre dahin die Meisterrolle. 
9. Ein Gäumeister kann in einer Stadt oder einem Markt aufgenommen werden 
gegen Vorbringung des Zeugnisses über eheliche Geburt und des obrigkeitlichen Abschiedes. 
10. Der Fürkanf des kleinen oder Färber-Garns und deffen Verzwirnung, 
wie auch der Fürkauf des Haars uud der Wolle ist jedermann verboten, jedoch der 
Kauf dieser Artikel auf Jahr- und Wochenmärkten gestattet, sobald die Fahne aus- 
gesteckt wird. 
11. Ein Gäumeister darf keinen Lehrjung ausnemen ausser seinen oder eines 
andern Gäumeisters Sohn und muß daraus wieder zwei Jahre aussetzen. 
*) Acten in der Schneiderlade zu Wels. 
Mein dl, Geschichte von Wels, II. 4
	        
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