Volltext: Geschichte der Stadt Wels in Oberösterreich (II. Besonderer Theil)

42 
21. Die den ganzen Verein verbindenden Beschlüsse werden durch absolute 
Mehrheit der Stimmen angenommen und in ein Protokoll gebracht. 
22. Die Schlichtung der aus den Vereinsverhältnissen entspringenden Streitig- 
leiten steht dem k. k. Bezirksamt zu. 
23. Verringert sich die Zahl der Mitglieder, daß der Verein den Statuten nicht 
mehr entsprechen kann, so tritt die Auflösung desselben ein. Die Baarschast und die 
Fondspapiere verbleiben aber zu ewigen Zeiten dem Flösser-Vereine; die Interessen 
werden zur Unterstützung armer Flösserfamilien und Bestreitung anderer Auslagen 
verwendet. 
24. Die Statuten sind der k. k. Behörde zur Bestätigung vorzulegen^). 
Da sich in neuerer Zeit der Handel durch die Dampfschifffahrt, 
vorzüglich aber durch die Eisenbahnen ganz andere Wege geschaffen 
hat, verliert die einst so bedeutsame und reichbegüterte Flössergilde 
zu Wels wie auch anderwärts immer mehr die Grundlage ihrer 
Thätigkeit. 
Die Innung der Fleischhauer. 
Auf Anlangen des ersamen Handwerkes der Metzger verlieh 
der Bürgermeister, Richter und Rat zu Wels am 21. Februar 1628 
demselben eine Handwerksordnung mit nachstehenden Artikeln: 
1. Wenu ein lediger Gesell oder ehrlicher Knecht sich dem Handwerk einver- 
leiben will, muß er sich bei demselben melden mit Gebnrts- und Lehrbrief; er kann 
sich dann nach altem Gebrauch und Herkommen verehelichen. 
2. Will er Meister werden, erlegt er zur Lade 2 fl. und gibt den Meistern 
und Meisterinen an einem bestimmten Tag des Vergnügens wegen eine Malzeit, 
wobei Gotteslästerung. Zank, Hader und Widerwärtigkeit bei obrigkeitlicher Strafe 
verboten sind. 
3. Am Jahrtag sollen allweg die Stadt- und Gänmeister ohne Ansage um 
11 Uhr mittag auf der Herberge erscheinen und den Jahresschilling erlegen, Abwe- 
sende einer Strafe von 6 Pfund Wachs verfallen sein. 
4. Wenn aber die Zechleute auf einen andern Tag ansagen, verfallen diejenigen, 
welche nicht erscheinen, einer Strafe von 4 Pfund Wachs. 
5. Was bei offener Lade bescheidentlich beschlossen wird, muß bei 6 Pfund 
Wachs Strafe geheimgehalten werden. 
6. Will ein Meister einen Jünger beim Handwerk dingen oder müssig zählen, 
soll er und der Jünger einen Gulden erlegen; die Verdingung erstreckt sich auf drei 
Jahre. Will eiu Meister dieselbe iu seiner Behansung Vornemen, so soll er die Zech- 
leute und einige Meister dazn berufen. Einem jungen Meister darf vor drei Jahren 
kein Jünger aufgedingt werden. 
7. Hat ein Jünger seine drei Jahre vollendet, muß er auf Begehreu des 
Meisters noch ein Jahr gegen Knechtsbesoldnng dienen und darf sonst von keinem 
Meister auf zwei Meilen Weges mehr geduldet werden. 
8. Ergeben sich zwischen Meister und Knechten Uneinigkeiten, soll alles im 
Beisein von Meister und Knechten geschlichtet werden, ausser was gerichtsmässig ist. 
9. Niemand von den Meistern und Meisteriuen darf bei Strafe von 2 Pfund 
Wachs die Kunden von andern Läden oder Bänken zu sich rufen. 
10. Keinem auswärtigen Meister, der nicht unter einer Meile Weges von 
Wels weg behaust ist, ist es gestattet, sein Fleisch iu die Häuser zu tragen, sondern 
er muß es auf den Wochenmärkten feilbieten bei einem Reichsthaler Strafe. 
11. Kein Knecht darf bei Strafe der Entsetzung aus dem Handwerk auf das 
im Gäu erkaufte Vieh einen Aufschlag machen, 
x) Statuten des Flösser-Vereines zn Wels 1858 ans Flösserlade.
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.