Volltext: Der Einfall des von Kaiser Rudolf II. in Passau angeworbenen Kriegsvolkes in Oberösterreich und Böhmen

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Obrister aber erbiethet sich eigentlich^ beliebte Gott, morgen den 
Zug gegen Böheim zu befördern, darauf sich mein Herr gewiss- 
licheü verlassen soll, dann es mir, meinem Herrn also zu schreiben, 
von ihme, Herrn Obristen, anbefohlen ist. ßitt also nochmals, 
mein Herr Landshauptmann sowohl* als die Herren löblichen Stände 
samnlentlich; wollen mich an allem und jedem* so zu Schaden 
gereicht und gereichen mag, für entschuldiget nehmen, dann mit 
gutem Gewissen und Gott ich bezeugen kann, dass einige Schuld 
dessen ich nicht habe noch trage. Damit thu meinem gebiethenden 
Herrn ich mich dienstlich, Gottes Allmacht aber sammentlich 
empfehlen. Datum Pregarten den 21. January 1611. 
Meines gonstigen Herrn Landshauptmanns gehorsamer Knecht, 
Friedrich von Pötting 
Freyherr, Obrister Leutenandt. 
Beilage Nr. 42. 
Hauptmann Parth an den Freiherrn v. Uuguad. 
Wohlgebohrner Freiherr, gnädiger Herr und Obrister, E. Gn. 
sind meine ganz beflissene und willige Dienst jederzeit höchstem 
Vermögen nach zuvor bereit. E. Gn. werden sich Zweifelsohne zu 
erinnern haben, wasmassen E. Gn. sich gegen uns wegen des 
Proviants versprochen und obligirt, haben, die Reiter sowohl, als 
Fussvolk germgsamlich zu verproviantiren. Inmassen nun dies 
Kriegsvolk nunmehr in die vier Tage lang genügsame Geduld 
getragen, und die Anordnung ganz willig erwarten wollen: so 
befindet sich anjetzo viel anders, dass E. Gn. nicht mehr, als um 
zehn Gulden Brod, und zween Centner Fleisch verschafft haben, 
wobei E. Gn. selber als hochverständig erkennen, wie unter so viel 
Volk dieses erklecken solle: würde doch auf eine Person kaum ein 
Maulvoll gereicht. Zu Verhütung aber allerlei Ungelegenheit, damit, 
was E. Gn. höchst begehrt haben, weder im Markt, noch anderswo 
eine Gewalt von den Soldaten im Auslaufen gebraucht werden 
sollte: werden E. Gn. die Anordnung verbessern, damit den 
Soldaten nicht Ursach gegeben werde, auf die Bauern- hinaus zu 
laufen. Derowegen gebe E^ Gn. ich zu erkennen, aus beiliegender 
Ordinanz sich zu ersehen; darauf dann, wenn von E. Gn. uns dies 
bewilliget und gereicht werden kann, auch gut Regiment solle 
gehalten werden, daran E. Gn. erspriesliches Merken haben werden.
	        
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