Volltext: Kulturgeschichtliche Bilder vom Abersee

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Schiffahrt. 
Woche eine gewisse Menge von Fischen auf dem Mondseer Markt zu 
verkaufen?) 
Schließlich ist noch der Attersee zu nennen, ans dem die Juris 
diktion am Burgauer Ufer „soweit einer mit einer Handhacken in den 
See werfen mag", dem Erzstift gehörte, das daraus für sich das 
Recht ableitete, von den Fischern, die in diesem Gebiet ihr Gewerbe 
ausübten, die Abgabe eines Fischdienstes zn fordern. Ende des 
18. Jahrhunderts ist dieser kleine Anteil am Attersee für Salzburg 
verloren gegangen. 
Wie die Fischerei, so ist auch die Schiffahrt auf dem Abersee 
von den Hüttensteinern und Wolfgangern nach den Regeln einer ge 
meinsamen „Ordnung" betrieben worden. Der stärkste Verkehr war 
zwischen Fürberg und St. Wolfgang, denn hier ließen sich die meisten 
Wallfahrer auf dem See hin und wider rudern. Durch sie erhielt 
auch die Schiffahrt auf dem Abersee ihre eigene Bedeutung. 
Auf Hüttensteiner Seite war zur Ausübung dieses Berufes jeder 
berechtigt, der im Gericht ansässig war und sich eine Zille, die 
45 Personen faßte, halten konnte?) Es gab bestimmte Landungs 
plätze, nämlich beim Dorf St. Gilgen, in Fürberg, in St. Wolfgang 
und am Schober (Strobl). An anderen Stellen durften die Fergen 
nicht landen?) Die Zahl der Schiffe, die am Wolfganger Ufer zu 
fahren durften, war beschränkt. Die von Fürberg, vom Schober und 
von St. Wolfgang selbst stellten je zwei, die St. Gilgener drei Zillen 
dahin?) Zum Anhängen der Schiffe waren dort Schiffstecken am 
r ) Ihre Berufsgenossen am Abersee waren einer ähnlichen Vergünstignng 
nicht teilhaftig. — Mondsee-Fischordnung vom Jahre 1544, aufgerichtet zwischen 
Erzbischof Ernst und Abt Siegmund. Fischerei-Abkommen vom 11. Februar 1559. 
Hofrat Hüttenst. Nr. 1. — Als dieser Vertrag zwischen Salzburg und Mondsee 
zustande kam, war die Herrschaft Wildenegg und mit ihr das Kloster Mondsee 
im Pfandbesitz des Erzstifts. Kaiser Maximilian I. hatte nach Beendigung der 
Landshuter Fehde Wildenegg den Bayern abgenommen (1506) und gleich darauf 
an Salzburg verpfändet, wo es bis zur Wiedereinlösnng durch Österreich (1565) 
verblieb. 
*) Er durfte zu diesem Zweck einen Nachbarn zum Kompagnon nehmen. 
Siegel-Tomaschek, Taidinge, S. 171. 
") Nur wenn ein Wallfahrer über den Falkenstein zu gehen wünschte, 
durfte ihn der Schiffmann an einer geeigneten Stelle ans Land setzen. Vgl. An 
hang, Beil. Nr. 7, S. 105. 
4 ) Hofrat Hüttenst. Nr. 6 und 11.
	        
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