Volltext: Kulturgeschichtliche Bilder vom Abersee

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Asylrecht 
der Kirche. 
Sicherheits 
polizei. 
fängnis wandern, denn es stand geschrieben, daß „Rottierungen wider 
einen Pfleger durchaus und ernstlich abgeschafft seien".*) 
Wir müssen hier auch mit einem Worte des Asylrechts gedenken, 
das die Kirche genoß. Aus dem Jahr 1736 haben wir ein Beispiel 
— das einzige — überliefert. Damals saß ein Weib wegen Dieb 
stahls im Gefängnis von St. Gilgen. Es befreite sich mit Gewalt 
von den Fesseln und floh in die Kirche. Als der Pfleger davon erfuhr, 
schickte er an das Hofgericht nach Salzburg einen reitenden Boten, der 
noch in der Nacht den Befehl zurückbrachte, die Kirche mit Wachen 
einzuschließen. Zwölf Tage und Nächte lang lagen 30 Mann unter 
dem Kommando eines eigens von Salzburg dazu befehligten Führers 
vor dem Gotteshaus. Diese Belagerung kostete gegen 50 ft. und blieb 
ohne Erfolg. Nach sieben Wochen entwischte die Diebin aus der Kirche 
und die ausgesandten Häscher hatten das Nachsehen?) 
Das Streifen auf „garttierende" (d. h. herumstreichende entlassene) 
Landsknechte, Zigeliner und anderes Gesindel erforderte namentlich in 
den Zeiten des Dreißigjährigen Krieges einen regclinäßig eingerichteten 
Grenzdienst. Die Mannschaft wurde aus den wehrfähigen Gerichts 
untertanen genonunen. Manchmal schickte Salzburg obendrein Sol 
daten?) Das Streiskorps, ca. 50 Mann stark, befehligte der Pfleger. 
Nach den „Zehrungskosten" zu schließen, die der Hofkammer präsentiert 
wurden, lag diese kleine Armada mehr in den Wirtshäusern herum 
als auf der Grenzwacht. Von sonstigen Leistungen hört man nichts, 
was zum Teile wohl darin seinen Grund haben nmg, daß man 
„Extract auß der Declaration oder Erbitterung, so die Herrn Com- 
missarii an der einantworttung und fürstellung hinderlassen" vom 15. Mai 1611, 
dem Tage des Dienstantrittes Thomas Reherzhaimers. Jeder Pfleger wurde 
bei seiner Einantwortung von zwei delegierten Kommissären seinen künftigen 
Untertanen gewissermaßen vorgestellt. Dabei wurde vor dem versammelten Volk 
eine Deklaration verlesen, darin die Pflichten des Pflegers und der Unter 
tanen in ihrem gegenseitigen Verhältnis aufgezählt waren. Eine Abschrift davon 
erhielt der Pfleger, eine zweite wurde in den Zechschrein gelegt, damit die 
Untertanen sich dort jederzeit Auskunft holen konnten. Hofr. Hüttenst. Nr. 9. 
Arch. Salzb. 
2 ) St. G. B. G., Cod. 109. 
3 ) Bei einer Streifung im Jahre 1681 wirkten 23 Mann „bewehrte Mus- 
qnetirer des Landtvolkhs", 2 „Landtspusaten" und 16 Schützen aus dem Hütten 
steiner Gericht, ferner aus Salzburg 1 Korporal und 6 Musketiere mit. Pro 
tokoll vom 28. Dez. 1681. Hofr. Hüttenst. Nr. 26. Arch. Salzb.
	        
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