Volltext: Kulturgeschichtliche Bilder vom Abersee

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Über die Zustände in den Zünften erfahren wir im Strafregister 
auch ein weniges. Wer einem Handwerker, der außerhalb der Zunft 
steht, Arbeit gibt, ist mit einem Drittel Gerichtswandel (1 st. 6 ß) zu 
strafen?) Die Müller, die Metzger, die Bäcker, die Wirtsleute usw. 
standen unter der Aufsicht des Pflegers, der zu kontrollieren hatte, ob 
Maße und Gewichte überall stimmten, ob die Bäcker etwa zu kleines 
oder gar schlechtes Brot buken, auch ob die Metzger nicht zu hohe 
Preise machten. Gerieten einem die Bratwürste nicht nach der vor 
geschriebenen Größe, so wurde er auch gestraft?) Die Mühlcnbeschan, 
die der Pfleger in Begleitung des Miihlgrafen und des Amtmannes 
vornahm?) dauerte drei Tage. Sie war auch, was die Strafgelder 
anbelangt, recht ergiebig?) Die Hälfte davon mußte an das Hof 
gericht, von dem der Befehl zur Beschau ausging, abgeführt werden, 
der Rest an die Hofkammer. Von der Schiffordnung wird, da sie oft 
Anlaß zu Streitigkeiten mit den Wolfgangern gab, weiter unten die 
Rede sein. 
Unter den Visitationsreisen, die der Pstcgbehörde oblagen, ist 
auch die zur Feuerbeschau zu nennen, wobei die Wohnungen auf 
ihre Fenersicherheit zu untersuchen waren?) Auch hier wurde mit 
Strafen nicht gespart, und kam einmal irgendwo aus Unvorsichtigkeit 
Feuer aus, so hatte der Betroffene neben dem Brandschaden noch eine 
empfindliche Buße zu leiden. Da war es noch ein Glück, daß man 
diese Art von Verbrechen (seit 1670) nur mit Hofgerichtsstrafen ahndete. 
So wurde doch, da der Pfleger keinen finanziellen Vorteil mehr dabei 
38 fl., 19 fl. der Pfleger und ebensoviel die Amtskasse. — Von dem Ertrag eines 
aufgekommenen Pferdeschmuggels fiel (im gleichen Jahre) je ein Drittel (10 fl. 
von 30 fl.) den drei Genannten zu. St. G. B. G., Cod. 116. — Ebenso wurde 
es (1706) gehalten, als vier Brotträger 81 Laib Brot von Mondsee herüber 
brachten. Das Brot wurde verkauft und der Erlös verteilt. Ebenda, Cod. 78. 
0 Ebenda, Cod. 17 ex 1627. 
2) Ebenda, Cod. 42 ex 1658: „Adam Eißl, Fleischhackher, ist gestrafft, 
daß er Pratwirst zu khlain gemacht per 1 fl. 4 ß.“ 
3 ) Die Deputate betrugen: für den Pfleger 7 fl. 30 kr., für den Mühl 
grafen 3 fl. und für den Amtmann 1 fl. 30 kr. Ebenda, Cod. 136. 
4 ) 1695 wurden bei solcher Gelegenheit 13 Müller mit 30 fl. 4 ß bestraft. 
Ebenda, Cod. 69. 
6 ) Fand der visitierende Gerichtsschreiber in einem Hanse z. B. Späne ans 
dem Ofen, oder traf er einen Knecht beim Holzklieben mit der Pfeife inr Munde, 
so war das schon Grund zu gerichtlicher Verfolgung.
	        
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