Volltext: Kulturgeschichtliche Bilder vom Abersee

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Bauernvolks, hat hier oft der strafenden Gerechtigkeit ihre Arbeit er 
leichtert. Denn auch von dem Flüchtigen konnte man mit Sicherheit 
erwarten, daß es ihn eines schönen Tages wieder herüberziehen werde 
auf die heimatliche Erde, und gar mancher ist so den eifrig Herum 
streifendel: Häschern in die Falle gegangen?) 
Es gibt Leute, die sich wundern, wenn in uianchen Gegenden 
heute noch die „Bauernfeiertage" gehalten werden. Wer es weiß, wie 
strenge man von Amts wegen durch Jahrhunderte damit war, und 
wer die Hartnäckigkeit kennt, mit der die Bauern an überlieferten und 
gleichsan: vererbten Gewohnheiten festhalten, der wundert sich nicht. 
Die Tage der heil. Anna, Philipp und Jakob, Bartholomäi, Sebastian, 
Thomas und vieler anderer waren gebotene Feiertage, und schon wer 
den vorhergehenden Werktag über die Zeit, d. h. in den Feierabend 
hinein schwere Arbeit verrichtete, verfiel unnachsichtlich der Strafe. Aber 
auch gewisse Vergnügungen waren an Sonn- und Feiertagen unter 
sagt. Das Tanzen war zeitweise überhaupt verboten und sonst nur 
mit besonderer Erlailbnis der Obrigkeit gestattet. Ebenso das Auf 
spielen in den Wirtshäusern. Die jungen Leute ließen sich darum 
nicht von heimlichen Tänzen abhalten, aber nur zu oft fand sich ein 
Verräter, und schon war der Büttel da, den Strafschilling einzusacken?) 
zu fassen. 1688 geschah es, daß ein Pärchen mit schlechtem Gewissen über die 
Grenze nach St. Wolfgang ging. Weil aber das dortige Gericht keine Verschaffung 
leistet, „alß hat man gleichwol durch ein erfuntenes Mitl von beeden straff zu- 
wegen bracht als 10 fl. 4/". Was für ein teuflisches Mittel das gewesen sein 
mag, darüber wird uns leider nichts verraten. St. G. B. G., Cod. 64. 
9 Ein eigenes Beispiel bietet eine Verleumdungsgeschichte aus dem Jahre 
1695. Der Schuster Lang im Gschwendt hatte einen Bauern fälschlich des Ehe 
bruchs bezichtigt. Das Hofgericht befiehlt seine Ausweisung. Nach wenigen Tagen 
war der Schuster wieder im Land. Ein neuer Befehl verfügt ewige Landes 
verweisung „bey außtrückhlicher Comnmnication, das, wofern Er sich weiters 
ohne licenz hereinzugehn understehen solte, man ihne sodan unfehlbar auf die 
galer schickhen würde". Acht Jahre später war der Schuster ein zweites Mal 
zurückgekehrt. Die angedrohte Galeere wurde ihm zwar nicht zuteil, doch ließ 
ihn das Hofgericht unter die kaiserlichen Soldaten stecken. St. G. B. G., Cod. 69 
und 75. 
2 ) 1633 werden sechs Burschen, die am Abend vor Mariä Himmelfahrt 
auf der Alm Zinkeneck einen Tanz gehalten, der wie gewöhnlich in eine Rauferei 
ausartete, mit je einem Reichstaler, sieben Burschen, die beim Tanz zugesehen, 
jeder mit einem Gulden in Strafe genommen. St. G. B. G., Cod. 23. — 1676 
wurde am Bartholomäi-Abend (23. August) auf der Schafbergalm getanzt. Zehn 
Männer werden um 6 Schilling gebüßt, „volgente aber sein gestrafft, daß sye
	        
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