Volltext: Kulturgeschichtliche Bilder vom Abersee

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erscheint seit 1652 das Hochzeits-Willengeld?) Nicht daß die Unter 
tanen vor 1652 beliebig und ohne sich um die Obrigkeit zu kümmern, 
heiraten durften. Die Erlaubnis dazu gab stets der Pfleger als Ver 
treter des Landesherrn. Nicht die Untertanen waren in früheren Zeiten 
freier, sondern der Pfleger war es. Wollte da ein Pärchen zusammen 
heiraten, so mußte es erst init schönen Geschenken, meist Erträgnissen 
der Wirtschaft, wie Butter, Käse, Honig, Fischen, je nach Vermögen 
den Gestrengen milde stimmen. Und es stand in dessen Belieben, wie 
bald er sich erweichen lassen wollte. So mag es dem Bauern vielleicht 
nicht einmal zuwider gewesen sein, als er hörte, er habe künftig eine 
bestimmte vorgeschriebene Taxe zu zahlen. Dem Pfleger freilich entging 
damit ein weniges von seinen Einkünften, zugleich aber auch ein großer 
Teil seiner Macht, die ja überhaupt im Lauf der Zeit immer mehr 
zusammenschrumpfte. Das Standgeld von den Jahrmarktbuden, das 
Willengeld von den Hausierern und den Herbergslenten, die Aufsnch- 
gelder usw., alles ehemals Taxen, die der Pfleger einhob, ohne sie der 
Hofkammer zu verrechnen, sie gingen ihm allmählich verloren?) Die 
Entschädigung, die ihm dafür von der Regierung geboten wurde, war 
ein schwacher Ersatz. Für die Untertanen aber war die Regelung 
dieser Abgaben immerhin ein Vorteil. Den wirklichen Gewinn aber 
hatte der Staatssäckel. Zu den Sporteln, die für die Abfassung von 
Protokollen, Berichten) Abschriften, Verträgen usw. eingenommen 
wurden, kamen noch die Taxen für Vormundschaftsabhandlungen, Jn- 
venturaufnahmen, Erbschaftssachen u. dgl. in.; für eine Pfändung mußte 
der Gläubiger „Verbotgeld", für den amtlichen Augenschein in Besitz 
angelegenheiten der dabei Interessierte „Beschaugeld", für die Ver 
schaffung flüchtiger Schuldner oder Übeltäter der Kläger „Fiirfanggeld" 
bezahlen. Es würde uns zu weit führen und die Geduld des Lesers 
erschöpfen, wollten wir jeden einzelnen dieser Posten aus den Aints- 
rechnungen erläutern. Nur eines wollen wir noch erwähnen: das 
Freigeld, eine Taxe, die von den Auswanderern eingehoben wurde. 
Das Freigeld, auch Abzuggeld genannt, betrug den zehnten Teil des 
mitgenommenen Verinögens. Es traf meistens junge Leute, die ins 
Wolfganger oder Mondseer Land hinausheirateten. Doch wurde es 
auch von gerichtlich Verwiesenen genommen. Im allgemeinen war 
x ) St. G. B. G„ Cod. 37 a 2. 
2 ) Ebenda. Cod. 73, 1700/01. 
v- Frisch, Kulturgeschichtl. Bilder vom Abersee. 
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