Volltext: Kulturgeschichtliche Bilder vom Abersee

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gesetzte Pfleger. Es ist sehr unwahrscheinlich, daß jene Verordnung 
des Erzbischofs Pilgrim vom Jahre 1387/) die einen Kompetenzstreit 
zwischen Land- und Urbarrichtern dahin entscheidet, daß die Landrichter 
nur in Fällen von Totschlag, Diebstahl und Notzucht über Urbars- 
untertanen richten dürfen, in allen anderen Fällen die Urbarrichter, 
daß diese Verordnung auch für den Hüttensteiner Bezirk Geltung hatte. 
Dann hätte die Bildung dieses neuen Gerichts überhaupt keinen Sinn, 
denn die hohe Gerichtsbarkeit wurde ohnehin danials von Talgau 
aus geübt, und wenn die niedere Gerichtsbarkeit dem Urbaramtmann 
zustand, der gleichfalls in Talgau seinen Sitz hatte, wozu taugte dann 
ein eigenes Pfleggericht in Hüttenstein? Es wäre wohl denkbar, daß 
bis ea. 1400, wo die uns bekannte Pflegerreihe ihren Anfang nimmt, 
ein Urbarrichter ans Schloß Hüttenstein saß, der von hier aus die 
Bezirke von St. Gilgen und Talgau verwaltete. Viel wahrscheinlicher 
jedoch ist, daß Hüttenstcin seit seiner Gründung zu Anfang des 14. Jahr 
hunderts einen Pfleger mit genau begrenzter Gewalt zur Ausübung 
der niederen Gerichtsbarkeit hatte?) 
Wir haben oben von den Salzburger Urbarien gesprochen. Die 
darin enthaltenen Nachrichten, wie z. B. die, daß die Mühle an der 
Litzlwand (bei Lueg) 1348 als „novum molendinum“ im Besitz 
eines Heinrich Chnäter ist, der 15 Pfennige Urbardienst dafür leistet, 
oder: daß der Sumpf im Krotenmoos 1415 als Neubruch ertrags 
fähig gemacht wurde, oder: daß 1496 der Bauer vom Mühlauergut 
50, der in der Obernau 125 Käse „gedient" * 3 ) — solche Nachrichten 
sind zunächst nur von lokal-wirtschaftlicher Bedeutung. Erst vom 
16. Jahrhundert an fließen die Quellen zur Geschichte des Landes 
reichlicher. Eh' wir uns aber in diese Zeit begeben, wollen wir uns 
den kleinen Erdenfleck erst auf seine Grenzen, seine Gestaltung und 
seine Einteilung hin ansehen. 
Das Land- und Pfleggericht Hüttenstein grenzt im Osten (von 
der Ischl bis in die Wilde Kammer) an das österreichische Landgericht 
Wildenstein, im Süden (von der Wilden Kammer bis zum Gönner 
horn) an das Pfleggericht Abtenan, im Westen (vom Gönnerhorn bis 
') Kop. im Hofmeisterei-Urbar, Ämter i»ner d. Gebirfl, 8. Arch. Salzburg. 
'0 Für die domkapitlischen Güter — neben denen des Stifts St. Peter 
die einzigen, die nicht des Erzbischofs Eigentum — waren eigene Amtleute an 
gestellt. 
3 ) Urbar 3, 4, 9 a vor dem Gebirg. Arch. Salzburg. 
Grenzen des 
Pfleggerichtes 
Hüttenstein.
	        
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