Volltext: Kulturgeschichtliche Bilder vom Abersee

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Grenzen. 
Arnonis, einer um das Jahr 790 im Aufträge Bischof Arnos ver 
faßten Zusammenstellung aller Besitzungen, die die Salzburger Kirche 
von Bayern erhalten hatte?) Wir finden darin Salzburg im Besitz 
des ganzen Waldgebietes vom Gaisberg bis zum Abersee mit Ein 
schluß des Talgaus. Die bayrischen Herzoge Theodebert und Otilo 
sind als Urheber dieser Schenkungen genannt. Außer den Wäldern 
und Weiden mit unbeschränktem Jagdrecht ist auch die Fischerei in den 
Bächen und auf den Seen in der Schenkung mitbegriffen. So 
schenkte Herzog Theodebert gelegentlich der Gründung des Frauenstiftes 
Nonnberg unter anderm Wälder und Wiesen im Talgau sanit dein 
halben Fischrecht auf dem Mondsee?) Herzog Otilo aber gab an die 
Salzburger Kirche das Land von Hof bis an den Abersee mit dem 
ganzen Fischrecht aus diesem und dem Fuschlsee?) Am Ufer des Aber 
sees ward eine Zelle erbaut, wo einige Mönche dauernden Aufenthalt 
nahmen?) So hat Salzburg 200 Jahre vor der Ankunft des heil. 
Wolfgang hier die Kulturarbeit begonnen. Wie lange die Mönchszelle 
bestanden hat, ist nicht bekannt. 
Die Grenzen des eben genannten Landstrichs, der zum Grund 
stock des späteren Erzstiftlandes gehört, sind aus diesen ältesten Auf 
zeichnungen nicht zu erkennen. Erst eine Bestütigungsurkunde Kaiser 
Ottos II. vom Jahre 977 5 ) läßt sich darüber vernehmen. Inzwischen 
war um das Jahr 963 durch Tausch das Gebiet vom Pinzgau herauf 
bis zum Sparber am Abersee hinzugekommen?) Nach Kaiser Ottos 
Besitzbestätigung geht nun die Nordgrenze des salzbnrgischen Landes 
vom Wassenberg (das ist der SparberZ zum Dittelbach (der bei 
0 Hanthaler, Salzburg. Urkundenbuch I. 
2 ) . . . tradidit idem dux (Theodebertus) ... in loco qui dicitur 
Talagaoe . . . prata et silva et medietatem de lacu piscatione qui 
vocatur Maninseo. Indic. Arn. Hauthaler, 1. c. 
s ) Otilo . . . tradidit locellum qui dicitur Ellesnawanc (Elsenwang) 
in quo prata et silva consistitur vel stagnum qui nominatur Lacus- 
culus (Fuschlsee), simulque et Abriani lacu in, in quo constat pascua et 
prata vel silva, piscatio atque venatio . . . Cong. Arn. Hauthaler, 1. c. 
4 ) . . . inibi aliquant! fratres propriis laboribus vivunt. Ebenda. 
5 ) Richter, Untersuchungen. 
6 ) Jedoch nicht als geschlossenes Gebiet, sondern stellenweise unterbrochen 
durch gemeinsreie Güter, die dann nicht dem Erzbischof, sondern dem Stellver 
treter des Kaisers, dem Gaugrafen unterstanden. Widmann, 1. c. I, S. 170f. 
’) Von A. Prinzinger nachgewiesen.
	        
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