Volltext: Neunzehntes Bändchen (19. 1937)

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zu verewigen als Recht collatores, der uns dann und der 
ganzen gmain füeglich und tauglich ist, und haben einen 
jeden Kaplan zu der benannten ewigen Meß zu Aufhaltung, 
damit er sich ordentlich und priesterlich enthalten mag am 
Anfang ausgezeigt und gaben in unsern Markt Hofkirchen 
bei uns ein ewige Behausung, darin er sich sein Lebtag 
aufhalten mag, und dieselb Behausung solt einen jeden 
Kaplan ganz Dienste, Steuer und aller Sach allenthalben 
frey seyn. Sich soll auch ein jeder Kaplan, der die Meß 
von uns hat, aus unsern Gemainwald all Jahr jährlich 
württen ohne mäniglichs Irrung und Widersprechen. Item 
wir vermachen auch einen jeden unsern Kaplan ewiglich und 
zu ewigen Zeiten und unabgänglich auf freyen ledigen und 
eigen Güttern, die hernach bestimmt unabgängliche Gült, 
das dann alles freyes lediges aign ist, die dann ein jeder 
Kaplan jährlich und ewiglich soll einnehmen ohne all 
Irrung unser und aller unserer Erbm und Nachkamen 
threulich und ungefährlich. Es soll auch jeder Richter 
samt der ganzen Gmain drob sein, damit einen jeden Kaplan 
solch ein Gült jährlich und ewiglich ohne Irrung Meß 
und geben werde zu einen jeden S. Michaeltag. Dagegen 
soll sich auch jeder Kaplan, der die Meß von uns hat, gegen 
uns ehrbar und priesterlich halten und die Meß threulich 
und unabgänglich ausrichten. Und ist das die Gült aus 
den hernach bestimten Gütern und Gründen, die man einen 
jeden Kaplan zu der Meß raichen soll ohne Wiederred: 
Nun folgt die Aufzählung dieser Güter und Gründe. 
Zum Schluß heißt es: 
Item was man auch noch Hinfür an mehr zu der 
bemeldten ewigen Meß schaft oder giebt, von wem das 
sey, das soll auch ein jeder Kaplan zu seinem fromen und 
Nutzen brauchen ohne meniges Irrung und wiedersprechen, 
der bemelten Gült jährliches und ewiges Gelten zu der 
benanten ewigen Meß, sollen und wollen wir Richter und 
Rathe, die Geschöpfen und auch die ganz Gemain des 
Markts Hofkirchen eines jeden Kaplans Gewehr, Schürm, 
und Fürstand seyn für alle Anspräch von wem, und wie 
oft Ihm das Nothbeschicht, dazu soll ihn auch handhaben 
und schürmen ein jeder Pfleger des Schloß Falkenstein, 
damit er derselbigen Meß auch theilhaftig werde. War auch 
Sach, daß einem Kaplan, der die Meß von uns zu Lehen
	        
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