Volltext: Neunzehntes Bändchen (19. 1937)

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ums doppelte und dreifache höher als die im Urbar von 
1570 aufgeführten. Nämlich: (Zu den Zahlen ist Pfennige 
zu ergänzen) Von einer Kuefen Salz 8, Von 1 Zentner 
Schmalz, Oel, Käse je 12, Von 1 Metzen Trait, Malz 
oder arba je 2,Von 1 Eimer Wein 8, Von 1 Eimer Bier 4, 
Von 1 Roß, Oxen, Kuh oder Khalm je 12, von 1 Kalb 
oder Schwein 4, von einer Gaiß oder Schof 2, Von einer 
Kuh-, Oxen- oder Khalmhaut 4, von einem Fell 1, von 
einem Stück Tuch, Loden oder Nißlin 8, von einem 
Stuck Leinbat 4, von einem Kramer, was er am Rucken 
tragt 4, von 100 Täller, Fisch, Krebsen, von 1 Lage Sü߬ 
wein oder Möth 16, von einem Fueder Laden, was 1 fl 
wert ist, 10, Von einer Purt geschnitten Spann 6, vom 
Puschen Rueder oder Seßten 6, vom Faßl Kalch 4. 
Außer diesen Mauten gab es in der Pfarre noch zwei 
Wegmauten. Die eine zu Marsbach, „wo für den mit 
Stein gepflasterten Fahrtweg nach Kling, der von der Herr¬ 
schaft gemacht und erhalten wurde, die mit Roßen, Oxen, 
Khuen, oder anderem Vieh und Wägnen vorbei reisenden 
Leith die Wegmauth zu geben haben". (Urbar von Mars- 
bach.) 
Die andere Wegmaut war zu Leiten und war errichtet 
zur Herhaltung des Fahrtweges von Falkenstein nach 
Niederranna. Es mußte jeder, „der diesen Weg hinab oder 
herauf fahrenter zu betreten hat, von jedem Wagen 2 kr. 
und von jedem angespannten Pferd oder Oxen 2 Pf. Mauth 
in die aigens dazu aufgestellte Pixen abreichen, wessent- 
wegen der Mauthner zu Leuthen (der Bauer auf Haus 
Nr. 12) bei der alljährlichen mit Ausgang des Jahres be- 
schehenten Pixeneröffnung und Außerzählung des Geldts 
von jeglichen Gulden 3 Kreuzer Einnahmsgebühr zu ge¬ 
nießen hat". 
Am 3. Juli 1740 forderte die hochlöbliche Repräsen¬ 
tation und Kammer von der Herrschaft Falkenstein die 
Begründung des Rechtes zu dieser Wegmaut, weil sie im 
Kaiser!. Rudolfinischen Urbario nicht enthalten ist. Zugleich 
wurde die von Zeit zu Zeit erteilte Confirmation der bei der 
Herrschaft befindlichen Mauten überhaupt abverlangt. Da 
nun einerseits diese Wegmaut durch keinen anderen Titel 
begründet werden konnte, als durch deren langjährigen 
Bestand („seit unfürdenklichen Jahren"), anderseits die
	        
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