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Fortisikationssteuer55) 8 fl, Schuldensteuer56) 10 fl,
Fleischaufschlag 6 fl, Klassensteuer 6 fl 18 kr, das waren
2 1/2 Prozent vom Gesamteinkommen, und Dienstboten¬
steuer 4 fl 15 kr., nämlich für die Köchin mit 12 fl Lohn,
1 fl, für die Küchenmagd mit 8 fl Lohn, 1 fl, für drei
Knechte mit 12 - 20 fl Lohn, je 30 kr., für drei Mägde
mit 7 - 10 fl Lohn, je 15 kr. Dazu kommen noch die
Religionsfondsteuer und Steuern für den Schacherhof 30 fl
27 kr. und Erbsteuer 2 fl.67)
Kaiser Josef II. ließ zum Zwecke gerechter Besteuerung
die Gründe vermessen und deren Ertrag abschätzen und das
Ergebnis im Lagebuch niederlegen (1786 - 1789). Ebenso
besteuerte er den Grundbesitz des Adels und des Klerus
gleich hoch, wie der bäuerlichen. Er schuf mit seinem
Werke die Grundlagen zum heutigen Steuersystem.
e) Freigeld.
Ueber das Freigeld der Falkensteiner Untertanen fin¬
den sich in den Urbaren folgende Bestimmungen: Wenn
einer seinen Besitz verkauft, so ist der Verkäufer den
10. Gulden als Freigeld, und der Käufer halb soviel, also
den 5 Gulden als Zustand oder Anfahrt zu reichen schuldig.
Es kann aber ein Nachlaß nach Gelegenheit des Ver¬
mögens geschehen. Wenn ein Vater seinem Sohne oder
seiner Tochter übergibt, so ist nur von der Uebergabssumme
das Freigeld zu zahlen, um die Anfahrt ist aber nach Ge¬
legenheit des Guts mit der Herrschaft abzukommen. Wenn
ein Untertan mit Tod abgeht, werden alle seine Güter
geschätzt und damit die Wittib oder ein Erbe in leidlichen
Anschlag gebracht, davor man mit der Herrschaft um das
Frei- und Zustandgeld nach Ausweisung des Vertrages
abzukommen schuldig ist. Für das Zusiegeln von Kauf-,
Uebergabs-, Verzicht- und Heiratsbriefen war 1 Pfund
Pfennige, von Schuldzetteln, Quittungen, Mahnzetteln usw.
so mit dem Petschaft gesiegelt werden, 2 Schilling Pfennige
Siegelgeld zu reichen. Als Schreibgeld war für die oben-
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55) Zur Erbauung der zerstörten Festungen.
56) Wurde 1764 zur Tilgung der Staatsschulden auf 10 Jahre
eingeführt.
57) Fassionen der Vikare. Im Pfarrhof Hofkirchen 1790-1820.