Volltext: Siebzehntes Bändchen (17. 1933)

— 17 — 
Kranker käme, daß ihm dabei möchte geholfen werden, an- 
wenden; doch da der Allmächtig Gott wiederum aushelfen 
würde, daß er solches einem ehrsamen Handwerk wieder er- 
statte und richtig mache. 
Acht u. z w a i n z i g i st e n: So ein armer Gesell auf die 
Herberg käme und einer Suppen begehrte, so soll er sich bei 
dem Jerttenmeister anmelden; wo aber der Jerttenmeister 
nicht beihändig wäre, so soll er zum Altgesellen gehen, die 
sollen den bei den Herrn Vatern Verordnung thun, damit 
ihm eine Suppen um vierzehn Pfenning gegeben werde, 
solche Vierzehn Pfennig sollten den Herrn Vatern, wenn 
man am nächsten Sonntag auftagt, ans der Gesellenlad 
genommen und alsdann wiederum bezahlt werden. 
Neun u. zwainzigisten: Sollte dieser Articuls- 
brief alle Quatember ohne nämigliches Darlegen verlesen 
werden, damit sich ein jeder wisse darnach zu richten und 
zu halten. 
Dreißigisten: Wo aber einer vorhanden wäre und 
begehrt, diesen unseren Articulsbrief zu verlesen außer der 
verordneten Zeit, der soll zuvor vierzehn Kreuzer in die 
Pixen erlegen, darauf ihm dieser Articulsbrief verlesen werden 
solle. 
Ein u dreißig i st en: So sich einer nit wollte nach 
seiner geübten Ungebühr, weil für das Handwerk gehört und 
obbegriffen ist, von einem Handwerk strafen lassen, so soll ihm 
sein Auflaggeld ausgeworfen werden und vom Handwerk so- 
lang ausgeschlossen sein, bis die Sachen vom Marktgericht 
ferner verhandelt und verbescheidt würde. 
Zwei u. d r e i ß i g i st e n: Zum Fall sich aber einer 
oder der andere wider ihre, ein Theils kunten zugelassenen 
gütigen Abhandlungen künftig beschwert befände, dem oder 
denselben sollt jederzeit zugelassen, unverwehrt sein und 
bleiben, seine Notdurft und Klag bei denen Herrschaften 
oder Marktgericht als ordentlicher Instanzobrigkeit, weilten 
dahin verglichen worden, zumalen dieser Markt dreien Herr- 
schaften unterworfen, daß wo der Gerichtsstab, welcher jähr- 
lich umgetragen wird, auch die Lad verbleiben und alle Ver- 
handlungen in allen Fürfallenheiten selbiger Richter haben 
solle und ist vom selbigen alle gerichtliche Erkenntnis zu 
erwarten.
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.