Volltext: Neuntes Bändchen. Die Entstehung und die rechts- und sozialgeschichtlichen Verhältnisse des Marktes Rohrbach in Oberösterreich (9. 1923)

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Miteinbezogen wurden auch die Profiant-1) Spital-2) Taz-2) und Salz- 
rechnungen,3) waren aber von geringerer Bedeutung. War die Vermögens- 
rechnung geordnet, so berief der Richter bald darauf, gewöhnlich ein bis 
zwei Tage vor dem Ehaft den inneren und äußeren Rat und den Gemein- 
redner in sein Haus (Gerichtshaus,4) um sich mit ihnen wegen der nächsten 
Ehaftsverrichtungen5) zu beratschlagen, wie sie dem alten Brauch nach die 
Aemter (Richter, Rat und andern Aemter6) zu verändern angreifen sollen7) 
und wegen Herausschreibung des Gemeinvermögens.8) 
Bezeugt sind von 1307-1783, Richter,9) Einnehmer der Warenumsatz- 
steuer,10) innerer und äußerer Rat, Gemeinredner, Brot-, Fleisch-, Feuer- 
beschauer, Forstner, Tazbeschreiber, Wagmeister, Bräuverwalter, Bauherren, 
Salzversilberer, Zugebner, Polizeikommissäre. Von 1789-1847, Bürgermeister, 
Syndikus, Magistratsräte, Magistratsausschüsse, Wirtschaftsmänner, Fonds- 
verwalter, Kämmerer, Spitalverwalter.11) 
Beim Ehaft selbst wurde die Aemterveränderung12) durch die gesamte 
Gemein und Bürgerschaft vorgenommen.13) Die Richterwahl wurde des 
andern Tags in Beisein etlicher Bürger verschlossen14) und in die Bürger- 
lade15) gegeben,16) einen Tag später aus derselben herausgesperrt und 
uraltem Gebrauch nach ausgefertigt und zur Herrschaft Falkenstein wegen 
Bestätigung (Konfirmierung) geschickt.16) Ueber die Aemterveränderung17) 
sind wir durch die Aussagen der Bürger Ferdinand Grämbsreitter, Mathias 
Maurer, Michael Grueber, Simon Häräffl, Mathias Pöschl und Georg 
Hödl anläßlich eines Prozesses im Jahre 1716 genauer unterrichtet. Darnach 
wurde die Aemterveränderung jederzeit einige Tage vor dem Ehaft vom 
Richter vor seiner Richteramtsentsetzung vorgenommen, wobei mit Hilfe des 
Rates einige Beamte abgesetzt, andere hingegen aufgenommen wurden. 
Beim Rat mußten die drei am längsten ihre Stelle versehenden Mitglieder 
abtreten und an deren Stelle wurden drei andere aus der Gemein auf- 
genommen. Aus diesen zwölf Ratsmitgtiedern wurde der neue Richter 
gewählt. Der alte trat dann in den Rat ein, aber nur dann, wenn die 
Herrschaft den neuen Richter anerkannte und nicht einen nach ihrem 
Gefallen aus der Gemein nahm. Diese Aemterveränderung erwuchs erst in 
Rechtskraft durch Annahme seitens der gesamten Gemein und Bürgerschaft 
beim Ehaft und infolge der Konfirmierung des Richters durch die Herrschaft. 
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1) A. a. O.. 1648. 
2) 1656. 
3) 1666. 
4) 1678. 
5) 1662. 
6) 1722. 
7) 1674, 1684. 
8) 1722, 1730, 1733. 
9) 1307, Strnadt, Velden, 6. 113, 114. 
10) 1320, Inventar, S. 17. 
11) Inventar, S. 27. 
12) Marktgerichtsrechnung 1670. 
13) A. a. O., 1638. 
14) 1664. 
15) Ueber die Bürgerlade, s. Inventar, S. 5. 
16) Marktgerichtsrechnung 1678. 
17) Inventar, S. 26.
	        
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