Volltext: Neuntes Bändchen. Die Entstehung und die rechts- und sozialgeschichtlichen Verhältnisse des Marktes Rohrbach in Oberösterreich (9. 1923)

— 22 — 
Verehrungen für ihn bei besonderen Anlässen, die Assistenz bei der Land- 
gerichtsbereitung und bei Einrichtungen, die zahlreichen Einquartierungen 
und Bettler aller Art.1) 
Zum Umfange des Bürgerrechtes gehört ferner die Bezugsberechtigung 
der Eder'schen Lehrlings- und der Vorauer'schen Studienstiftung für Bürger- 
kinder,2) sowie der Spitalspfründen bei Verarmung.3) 
Von den Pflichten der Bürger berichtet auch die Bürgerangelobungs- 
formel.4) War die An- und Aufnahme zum Bürger erfolgt, so mußte der¬ 
selbe das Bürgergelübde ablegen, welches in dem Versprechen bestand, alle 
einem Bürger obliegenden Pflichten zu erfüllen, insbesondere geloben 1. sich 
als einen treuen Bürger des Landesfürsten zu betragen, die landesherrlichen 
Steuergaben und Lieferungen willig zu entrichten, die nach den Zeitumständen 
erforderlichen öffentlichen Bürden mitzutragen, dem Vaterlande und Landes- 
fürsten mit seinem Gut und Leben im Notfalle zu dienen, demselben, wie 
auch den von ihm zu seinem Schutze und zur Leitung vorgesetzten Aemtern 
zu gehorsamen, 2. seinen Grund-, Vogt- und Zehentherren alle als rechts- 
mäßig zuerkannte Gebühren an Steuern, Diensten, Gefällen und Taxen 
ohne Widerspenstigkeit abzuführen, sich vor dem Gerichte höflich, gegen 
seine Mitgürger friedfertig zu bezeigen, 3. die k. k. Marktfreiheiten nach 
seinem äußersten Vermögen zu schützen, einem jeweiligen Bürgermeister 
oder Marktrichter den schuldigen Gehorsam zu leisten, auf das Rathaus 
einen ledernen Wassereimer machen zu lassen, oder aber anstatt dessen zu 
Gerichts Handen 1 fl. 30 kr. zu erlegen, 4. in seinen häuslichen oder 
Wirtschaftsgeschäften als einen fleißigen und redlichen Hausvater und treuen 
Versorger seiner Kinder und aller übrigen Angehörigen sich zu betragen. 
 
B. Die Halbbürger oder Mäurler. 
Neun5) spätere Zuzügler, 1320 zum erstenmal urkundlich erwähnt, 
erhielten von den Bürgern, da der Grund schon verteilt war, nur mehr 
Stellen für ihre „Häusel" oder „sölden" an der Freidhofmauer zu halben 
Burgrecht unter der Bedingung die bürgerlichen Freiheiten oder Privilegien 
nicht anzustreben, d. h. das bürgerliche Gewerbe, die bürgerliche Handierung, 
d. i. Handel nicht zu treiben, keinen Anspruch auf das Gemeinvermögen 
und den Ueberschuß des gemeinen Nutzens zu erheben, ihr Vieh auf die 
Weide der Bürger nicht zu treiben, bei der Neuwahl des Marktrichters 
(Veränderung des Gerichtes) die Bürgerlade, Stock und Eisen in das 
Haus des neuen Marktrichters zu tragen, an Freimärkten und Kirchtagen 
------- 
1) Marktgerichtsrechnungen. 
------- A. a. O., S. 34. 
3) Inventar, S. 40 f. 
4) A. a. O.. S. 33 f. 
5) Im Urbarsteuerregister des Marktes aus dem Jahre 1530 werden 10 an der 
meir, in jenem des Jahres 1565 11 meidler, in jenem des Jahres 1570 8 meidler, im 
Steuerregister des Jahres 1570 11 söldner, im Urbar der Herrschaft Falkenstein aus dem 
Jahre 1570 10 söldner, so an der freithofmauer sizen, im Rüststeuerregister des Jahres 
1597 14 (dabei sind jedenfalls 4 oder 5 als Häusler anzusprechen), im Proviantregister 
des Jahres 1538 11 meurler, im Rüststeuerregister des Jahres 1609 15 meidler (wohl 
die Häuster auch dabei) angeführt. Zu den Mäurlern wird meistens auch der Bader ge- 
rechnet. (Marktgerichtsrechnungen.) Das Baderhaus lag aber nicht an der Freidhofmauer, 
sondern ist das heutige Haus Nr. 29.
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.