Volltext: Jänner bis Juni 1916 (3 ; 1917)

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Auflösung einiger Handels¬ 
und Gewerbekammern. 
aus öffentlichen Rücksichren sehr bedenklichen Mißbrauch geeignete Maßnahmen 
'vorzukehren. Zu diesem Behufe wurde die 
Verordnung des Handelsministers im Einvernehmen 
mit dem Minister des Innern vom 22. Juni 1916 über 
amtliche Siegel (Stampiglien), R. G. Bl. Nr. 204, 
erlassen. Die Verordnung bestimmt, daß die Erzeuger und Verkäufer von 
Siegeln (Stampiglien) Amtssiegel (Stampiglien) nur auf schriftlichen, mit 
dem Siegel der bestellenden Behörde oder des bestellenden Amtes versehenen 
Auftrag herstellen und liefern dürfen. Tie Siegel (Stampiglien) sind mit 
der Post an das bestellende Amt einzusenden oder im Amte dem Amtsvor- 
stande oder dem Vorsteher der Kanzlei zu übergeben. Jede andere Art der 
Ablieferung ist verboten. Ferner sind die Erzeuger und Verkäufer amtlicher 
Siegel (Stampiglien) verpflichtet, einen eigenen Vormerk zu führen, in 
welchem alle Bestellungen auf amtliche Siegel (Stampiglien) unter Anführung 
der Behörde oder des Amtes, des Datunrs und der Geschäftszahl des Auf¬ 
trages sowie des Tages der Ablieferung fortlaufend zu verzeichnen sind; sie 
sind auch verpflichtet, die Bestellungsaufträge aufzubewahren. Der Erzeuger- 
amtlicher Siegel. (Stampiglien) hat dafür zu sorgen, daß ein Mißbrauch der 
bei der Erzeugung etwa benutzten Formen ausgeschlossen ist. Erzeuger und 
Verkäufer von Siegeln (Stampiglien) dürfen in ihreil Preislisten und ge¬ 
schäftlichen Ankündigungen amtliche Siegel (Stampiglien) nicht wiedergeben. 
Die politischen Behörden erster Instanz sowie die Polizeibehörden sind beauf¬ 
tragt, durch ihre Organe in den Geschäftsräumen der Erzeuger und Ver¬ 
käufer von Siegeln (Stampiglien) jederzeit Besichtigungen vorzunehmen sowie 
die angeführten Vormerke und Bestellungsaufträge einzusehen. Die Betriebs¬ 
unternehmer und ihre Stellvertreter sind verpflichtet, den behördlichen Organen 
jede von ihnen verlangte Auskunft zu erteilen und zum Zwecke der Nach¬ 
prüfung die Einsicht in die geschäftlichen Aufzeichnungen zu gestatten. Gleich¬ 
zeitig mit der Erlassung der Verordnung sind an alle Behörden Weisungen 
und Belehrungen über den von den Behörden bei der Bestelllmg amtlicher 
Siegel (Stampiglien) und deren Übernahme einzuhaltenden Vorgang erlassen 
worden. Die in Betracht kommenden Gewerbetreibenden wurden im Wege 
ihrer Genossenschaften über beu Sinn und Zweck der neuen Vorschriften 
entsprechend belehrt. 
Handels- und Gewerbekammern. 
(Denkschrift, Erster Teil, Seite 97: Zweiter Teil, Seite 110.) 
Die Handels- und Gewerbekanlmern in Triest, Görz, Rovigno und 
Rovereto waren durch die Kriegsereignisse und infolge der Abwesenheit einer 
größeren Zahl von Mitgliedern vom Sitze der Kammern seit längerer 
Zeit in ihrer normalen Tätigkeit behindert. Der Handelsminister hat mit 
dem Erlasse vom 21. April 1916, Z. 4139/HM., die genannten Handels¬ 
und Gewerbekammern auf Grund des § 23 des Gesetzes vom 29. Juli 1868, 
R. G. Bl. Nr. 85, betreffend die Organisierung der Handels- und Gewerbe¬ 
kammern, aufgelöst. Mit der Fortführung der Kammergeschäfte wurden vom 
Handelsminister ernannte Regierungskommissäre betraut, welchen ein aus 
Vertretern der Interessentenkreise gebildeter fachmännischer Beirat zur Seite 
gestellt wurde.
	        
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