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Auflösung einiger Handels¬
und Gewerbekammern.
aus öffentlichen Rücksichren sehr bedenklichen Mißbrauch geeignete Maßnahmen
'vorzukehren. Zu diesem Behufe wurde die
Verordnung des Handelsministers im Einvernehmen
mit dem Minister des Innern vom 22. Juni 1916 über
amtliche Siegel (Stampiglien), R. G. Bl. Nr. 204,
erlassen. Die Verordnung bestimmt, daß die Erzeuger und Verkäufer von
Siegeln (Stampiglien) Amtssiegel (Stampiglien) nur auf schriftlichen, mit
dem Siegel der bestellenden Behörde oder des bestellenden Amtes versehenen
Auftrag herstellen und liefern dürfen. Tie Siegel (Stampiglien) sind mit
der Post an das bestellende Amt einzusenden oder im Amte dem Amtsvor-
stande oder dem Vorsteher der Kanzlei zu übergeben. Jede andere Art der
Ablieferung ist verboten. Ferner sind die Erzeuger und Verkäufer amtlicher
Siegel (Stampiglien) verpflichtet, einen eigenen Vormerk zu führen, in
welchem alle Bestellungen auf amtliche Siegel (Stampiglien) unter Anführung
der Behörde oder des Amtes, des Datunrs und der Geschäftszahl des Auf¬
trages sowie des Tages der Ablieferung fortlaufend zu verzeichnen sind; sie
sind auch verpflichtet, die Bestellungsaufträge aufzubewahren. Der Erzeuger-
amtlicher Siegel. (Stampiglien) hat dafür zu sorgen, daß ein Mißbrauch der
bei der Erzeugung etwa benutzten Formen ausgeschlossen ist. Erzeuger und
Verkäufer von Siegeln (Stampiglien) dürfen in ihreil Preislisten und ge¬
schäftlichen Ankündigungen amtliche Siegel (Stampiglien) nicht wiedergeben.
Die politischen Behörden erster Instanz sowie die Polizeibehörden sind beauf¬
tragt, durch ihre Organe in den Geschäftsräumen der Erzeuger und Ver¬
käufer von Siegeln (Stampiglien) jederzeit Besichtigungen vorzunehmen sowie
die angeführten Vormerke und Bestellungsaufträge einzusehen. Die Betriebs¬
unternehmer und ihre Stellvertreter sind verpflichtet, den behördlichen Organen
jede von ihnen verlangte Auskunft zu erteilen und zum Zwecke der Nach¬
prüfung die Einsicht in die geschäftlichen Aufzeichnungen zu gestatten. Gleich¬
zeitig mit der Erlassung der Verordnung sind an alle Behörden Weisungen
und Belehrungen über den von den Behörden bei der Bestelllmg amtlicher
Siegel (Stampiglien) und deren Übernahme einzuhaltenden Vorgang erlassen
worden. Die in Betracht kommenden Gewerbetreibenden wurden im Wege
ihrer Genossenschaften über beu Sinn und Zweck der neuen Vorschriften
entsprechend belehrt.
Handels- und Gewerbekammern.
(Denkschrift, Erster Teil, Seite 97: Zweiter Teil, Seite 110.)
Die Handels- und Gewerbekanlmern in Triest, Görz, Rovigno und
Rovereto waren durch die Kriegsereignisse und infolge der Abwesenheit einer
größeren Zahl von Mitgliedern vom Sitze der Kammern seit längerer
Zeit in ihrer normalen Tätigkeit behindert. Der Handelsminister hat mit
dem Erlasse vom 21. April 1916, Z. 4139/HM., die genannten Handels¬
und Gewerbekammern auf Grund des § 23 des Gesetzes vom 29. Juli 1868,
R. G. Bl. Nr. 85, betreffend die Organisierung der Handels- und Gewerbe¬
kammern, aufgelöst. Mit der Fortführung der Kammergeschäfte wurden vom
Handelsminister ernannte Regierungskommissäre betraut, welchen ein aus
Vertretern der Interessentenkreise gebildeter fachmännischer Beirat zur Seite
gestellt wurde.