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liche Arbeiten und den: Eisenbahnminister vom 12. Mai
191.6, betreffend das Verbot gewisser Arten der Ber-
Wendung von Erdöl, R. G. Bl. Nr. 144,
ist behufs Sicherstellung einer rationellen Verwertung des Rohöls dessen Ver¬
wendung als Antriebsmittel für Motoren, zu Fenerungszwecken und zur
unmittelbaren Erzeugung von Ölgas verboten worden. Allgemein ausge¬
nommen von diesem Verbote wurde die Verwendung des Erdöls für Betriebs-
zwecke im Erdölbergbau und in den Mineralölraffinerien; überdies wurde das
Handelsministerium ermächtigt, auf begründetes Ansuchen auch individuelle
Ausnahmen von diesem Verbote zu gestatten.
Die. bezeichneten Änderungen und die Beschränkung der Verwendung
von Erdöl erfolgten analog auch in Ungarn imb in Bosnien-Hercegovina.
Verstellung von Lastentransportmtkteln.
Nur eine klaglose Abwicklung der tut allgemeinen wirtschaftlichen Interesse
unbedingt erforderlichen Lastentransporte zu ermöglichen, bestimmt die
Verordnung des Handelsministers im Einvernehmen
mit den beteiligten Ministern vom 2. Juni 1916,
betreffend Beistellung von zum Lastentransporte be¬
nötigten Fahrzeugen und Tieren, R. G. Bl. Nr. 163
daß der Besitzer eines bespannten oder unbespannten Lastfuhrwerkes oder eines
zum Lastentransporte geeigneten Tieres von der politischen Landesbehörde
und mit ihrer Ermächtigung von der politischen Bezirksbehörde verpflichtet
werden kann, dasselbe entsprechend ausgerüstet dem Staate, den öffentlichen
Körperschaften oder Privaten gemeinnützigen, oder Erwerbsunternehmungen für
Transportarbeiten, deren Durchführung im öffentlichen Interesse gelegen ist,
gegen Entgelt beizustellen. Die politische Behörde kann auch die Person
bestimmen, die den Dienst als Führer (Fuhrmann, Tragtierführer) bei dem
beizustellenden Lastfuhrwerke oder Tiere zu leisten hat. Diese Bestimmungen
finden auch auf die Beistellung von Kraft- und Wasserfahrzeugen und deren
Bediemmg analoge Anwendung. Die politische Landesbehörde kann für die
Beistellung der Fahrzeuge oder Tiere, sowie für die Entlohnung des Personals
(Fuhrmann, Tragtierführer, Wagenführer rc.) eine bestimmte Vergütung fest¬
setzen, in der auch die Entschädigung für die gewöhnliche Abnutzung der Fahr¬
zeuge und der Tiere inbegriffen 'ist. Ansprüche auf Ersatz des Schadens, der
dadurch entstanden ist, daß das Fahrzeug oder das Tier in außergewöhnlichem
Maße abgenutzt, beschädigt oder unbrauchbar geworden ist, werden dadurch
nicht berührt. Bei der Handhabung der neuen Verordnung ist auf die Leistungs¬
fähigkeit und die Möglichkeit der Weiterführnng der Wirtschaft oder des
Betriebes des Fuhrwerks- und Tierbesitzers billige Rücksicht zu nehrnen.
Mißbrauch amtlicher Siegel (Stampiglien).
Die Wahrnehmung, daß amtliche Siegel (Stampiglien) vielfach von
Unbefugten verwendet werden, ließ es notwendig erscheinen, gegen diesen