Volltext: Jänner bis Juni 1916 (3 ; 1917)

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Produktionsregeking. 
Einschränkung der Bier¬ 
erzeugung. 
Außerkraftsetzung des Zolles 
für Malz. 
Verbot der Verwendung von 
abgabefreiem Zucker zur Bier¬ 
erzeugung. 
Besondere Aufgaben sind dem Kriegsausschusse der Leinenindustrie bei 
der Handhabung der vorerwähnten Ministerialverordnuugen vom 26. April 
1916, R. G. Bl. Nr. 115 bis 117, gestellt. 
Papiernrdnstrie. 
Infolge der erschwerten Erlangbarkeit gewisser Rohstoffe, insbesondere 
des Holzes, sind für die Zellulose-, Holzstoff-, Pappen- und Papierindustrie 
Produktionsschwierigkeiten entstanden. Um im Falle einer infolgedessen etwa 
eintretenden Papierknappheit raschestens regelnd eingreifen §u können, wurde 
durch die 
Verordnung des Handels Ministers im Einvernehmen 
mit den beteiligten Ministern vom 23. Mai 1916, 
R. G. Bl. Nr. 154, 
dem Handelsminister die Ermächtigung erteilt, einschlägigen Betrieben die 
Herstellung und Lieferung bestimmter Produkte aufzutragen, die Erzeugung 
anderer Sorten jedoch allgemein oder einzelnen Betrieben zu untersagen. 
Gleichzeitig wurde die Veräußerung oder leihweise Überlassung von Filzen, 
welche ben Zwecken der genannten Industrie zu dienen geeignet sind, an eine 
Bewilligung des Handelsministeriums gebunden. 
Brau- und Mahindustrie. 
(Denkschrift, Erster Teil, Seite 55, 97: Zweiter Teil, Seite 100.) 
Mit Rücksicht aus die anhaltenden Schwierigkeiten bei der Beschaffung 
der Rohstoffe für die Branindustrie wurden mit der 
Verordnung des Finanzministers im Einvernehmen mit 
den beteiligten Ministern vom 28. März 1916 wegen 
Einschränkung der Biererzeugung, R. G. Bl. Nr. 85, 
die Bestimmungen der Ministerialverordnung voul 25. November 1915, 
R. G. Bl. Nr. 346, zufolge deren in jedem der Monate Dezember 1915 
bis einschließlich März 1916 höchstens 55 Prozent jener Bierwürzmenge 
erzeugt werden dursten, die sich als Durchschnitt der Erzeugung der 
korrespondierenden Monate der Betriebsperiode 1911/12 und 1912/13 
ergaben, auf die Monate April bis einschließlich August 1916 ausgedehnt. 
Ferner wurde durch die 
Verordnung der Ministerien der Finanzen, des Handels 
und Ackerbaues vom 17. April 1916, betreffend die 
zeitweilige Außerkraftsetzung des Zolles für Malz, 
R. G. Bl. Nr. 105, 
einvernehmlich mit der königlich ungarischen Regierung der Zoll für Malz 
der T. Nr. 30 des mit bem Gesetze vom 30. Dezember 1907, R. G. Bl. 
Nr. 278, kundgemachten Vertragszolltarifes der beiden Staaten der öster¬ 
reichisch-ungarischen Monarchie bis auf weiteres außer Kraft gesetzt. 
Obwohl die schon in der Betriebsperiode 1914/15 gestattete Ver¬ 
wendung von abgabefreiem Zucker als Surrogaterzeugungsstoff in beschränkter 
Menge den Brauereien auch für die Betriebsperiode 1915/16 bewilligt
	        
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