Volltext: Jänner bis Juni 1916 (3 ; 1917)

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Bestellung von Sammlern. 
Höchstpreise für Flachs- und 
Werggarne. 
Flachs. 
(Denkschrift, Zweiter Teil, Seite 97.) 
Durch die im zweiten Teile der Denkschrift behandelte Ministerial- 
verordnung vom 15. September 1915, R. G. Bl. Nr. 267, wurden die 
Besitzer von ausgearbeitetem Flachs verpflichtet, ihre Vorräte an diesem 
Material der ZentraleinkaufSstefle in Trauteuau anzumelden und zuni Kaufe 
anzubieten. Andrerseits wurde der Zentraleinkaufsstelle ein Anforderungsrecht 
auf das noch nicht angebotene Flachsmaterial eingeräumt. 
Da sich hinsichtlich der Einbringung des Flachsmaterials Schwierig- 
keiten ergaben, wurde mit der 
Verordnung des Handelsmiuisters im Einvernehmen 
mit den beteiligten Ministern vom 28. Februar 1916, 
R. G. Bl. Nr. 56, 
zum Zwecke des Aufsucheus und der Übernahme der Flächse am Lagerungs¬ 
orte die Bestellung von Sammlern vorgesehen, welche vom Handelsministerium 
zu legitimieren sind und sich bei Ausübung ihrer Tätigkeit an eine von 
der Regierung genehmigte Instruktion zu halten und der Zentraleinkaufsstelle 
über ihre Geldgebarung Rechnung zu legen haben. Bei Übernahme des 
Flachses hat der Sammler dem Verkäufer eine angemessene Anzahlung zu 
leisten. Die Restzahlung nach Abzug der im Sinne der Verordnung vom 
15. September 1915 zu Lasten der Parteien gehenden Zufuhr- und Transport¬ 
kosten bis zur Übernahmsstelle erfolgt nach endgültiger Bewertung durch die 
Übernahmsstelle. Der Sammler ist jedoch auch berechtigt, den Flachs auf feste 
Rechnung zu übernehmen, wenn der Verkäufer diesen Vorgang vorzieht. 
In Ergänzung der bisher nur hinsichtlich des Flachsmaterials 
getroffenen Verfügungen wurden in tveiterer Folge auch beschränkende Ver¬ 
fügungen erlassen, welche sich auf die Erzeugung, den Verkauf und die Ver¬ 
wendung von Leinengarnen sowie Leinen- und Halbleinenwaren bezogen. 
Mit der 
Verordnung des Handelsministers, Finanzministers und 
Ministers für Landesverteidigung vom 26. April 1916, 
R. G. Bl. Nr. 115, 
wurden für Flachsgarne (Linegarne) und Werggarne (Towgarne) Höchstpreise, 
abgestuft nach Nummern und Qualitäten, festgesetzt. Diese Preise wurden unter 
Berücksichtigung der Höchstpreise für inländische Flächse sowie der Kosten der 
bis znm 15. Jänner 1916 eingeführten ausländischen Flächse kalkuliert. Um 
den Import ausländischer Flächse nicht zu unterbinden, wurde ausdrücklich 
festgesetzt, daß die Regierung für Garne, die nachweislich ans nach dem 
15. Jänner 1916 aus dem Zollauslande importiertem Rohmaterial her¬ 
gestellt sind, höhere Preise bewilligen kann. 
Da auch bezüglich des Flachses die Bezugsmöglichkeiten gegenwärtig 
beschränkt sind itiid wir trotz vereinzelter Flachseinfuhren aus dem Auslande 
doch in der Hauptsache auf die inländische Ernte angewiesen sind, welche in 
normalen Zeiten den vierten bis fünften Teil des inländischen Bedarfes 
darstellt, erschien es geboten, auch in der Leinenindnstrie für die Sicher¬ 
stellung des militärischen und sonstigen öffentlichen Bedarfes analoge Vor-
	        
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