Volltext: Jänner bis Juni 1916 (3 ; 1917)

1 
I. 
Frühjahrsanbau. 
Volksrrnährung und Landwirtschaft. 
Sicherung der Ernte- mrd Feldbestrllungsarbeiken. 
(Denkschrift, Erster Teil, Seite 1.) 
Die Notwendigkeit, die Ertragsfähigkeit des heimischen Bodens voll 
auszunützen, ließ es angesichts des Umstandes, daß die Gründe für die Er¬ 
lassung der Ministerialverordnung vom 15. Februar 1915, R. G. Bl. 
Nr. 38, betreffend die Sicherstellung der Feldbestellungsarbeiten für den 
Frühjahrsanbau 1915, und zwar in erhöhtem Maße, fortbestanden, geboten 
erscheinen, auch im Jahre 1916 für einen rechtzeitigen Frühjahrsanbau und 
die tatsächliche Bebauung aller anbaufähigen Grundstücke vorzusorgen. 
Die 
Verordnung des Ackerbauministeriums im Einvernehmen 
mit dem Ministerium des Innern vom 1. März 1916, 
betreffend die Sicherstellung der Feldbestellungs¬ 
arbeiten für den Frühjahrsanbau 1916, R. G. Bl. 
Nr. 59, 
welche im großen und ganzen der Ministerialverordnung vom 15. Februar 
1915, R. G. Bl. Nr. 38, nachgebildet wurde, trägt den durch die lange 
Dauer des Kriegszustandes hervorgerufenen Erscheinungen des landwirtschaft¬ 
lichen Betriebes insoferne Rechnung, als unter bestimmten Voraussetzungen 
Ausnahmen von der allgemeinen Anbauverpflichtung vorgesehen wurden. 
Maßgebend hiefür war der Gedanke, daß ftir den Fall, als die vorhandenen 
Arbeitskräfte und Betriebsmittel nicht ausreichen sollten, die ganze verfügbare 
Ackerfläche vollständig und ordentlich anzubauen, eine Ersparnis lieber durch 
Beschränkung der Anbaufläche als auf Kosten der Intensität der Feldbestellung 
erzielt werden sollte. 
Demgemäß wurde die Verpflichtung zum Anbau, die sich nach der für 
das Jahr 1915 geltenden Verordnung „auf sämtliche Ackergründe" erstreckte, 
auf „sämtliche anbaufähige Ackergründe" eingeschränkt und im Zusammen- 
hange damit den politischen Bezirksbehörden die Ermächtigung erteilt, fall¬ 
weise Ausnahmen von dieser Verpflichtung zu bewilligen. (§ 1.) 
Den Erntekommissionen wurde als neue Aufgabe durch Punkt 8 des 
ß 4 der bezogenen Verordnung die Berichterstattung an die politischen 
Bezirksbehörden über Wahrnehmungen zugewiesen, die besondere Maßnahmen 
der Regierung geboten erscheinen lassen. 
1
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.