Volltext: Jänner bis Juni 1916 (3 ; 1917)

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Anbotzwang. 
Rohwaren konfektionierten Artikeln, dann aber Uniform-, Rucksack-, Brotsack- 
und Zeltstoffen nur an die Militärverwaltung oder an die Baumwoll- 
zentrale A. G. stattfinden dürfe. Bis zur vollzogenen Errichtung dieser 
Aktiengesellschaft wurde die Vereinigte Österreichische und Ungarische Bamn- 
wollzentrale mit den Funktionen der Aktiengesellschaft betraut. Mit dieser 
Einschränkung des Verkaufes wurden eine Regelung der Preise, eine bessere 
Kontrolle der Verwendung und Bewirtschaftung der Vorräte und schließlich 
eine Entlastung der kapitalschwächeren Elemente der Bamnwollindustrie sowie 
des Handels bezweckt, welche es bisher vielfach als eine Härte empfinden 
mußten, daß die gesperrten Warensorten zwar dem Verkehr entzogen, behörd¬ 
licherseits aber doch nicht übernommen wurden. Durch die erwähnte 
Verfügung wurde es möglich gemacht, daß die Baumwollzentrale A. G. 
solche Posten erwirbt und an Stelle des ursprünglichen Besitzers unter 
Sperre hält. Denn wenn auch die beschränkenden Verfügungen für die 
Baumwollzentrale A. G. bezüglich des Ankaufes von Waren nicht gelten, 
so unterliegt die Baumwollzentrale doch den beschränkenden Verfügungen 
bezüglich des Weiterverkaufes. Der freie Handel blieb sohin nur gestattet 
mit veredelten Garnen und daraus hergestellten Waren sowie mit Garnen 
über Nr. 60 und daraus hergestellten Erzeugnissen. Hinsichtlich der gefärbten 
Waren wurde nur eine Ausnahme betreffs der Uniform-, Rucksack-, Brotsack- 
und Zeltstoffe gemacht, die dem freien Handel entzogen wurden und auch 
nur an die Militärverwaltung oder an die Baumwollzentrale A. G. ver¬ 
kauft werden dürfen. 
Schließlich sieht diese Verordnung, um die in den Händen zahlloser 
Besitzer befindlichen Vorräte den öffentlichen Zwecken jederzeit dienstbar 
machen zu können, einen Anbotzwang vor. Durch fallweise Verfügung des 
Handelsministers kann jeder Besitzer von Baumwolle, Baumwollabgängen rc., 
von aus diesen Materialien hergestellten Garnen, Zwirnen, Waren 
oder konfektionierten Artikeln verpflichtet werden, dieselben der Baumwoll¬ 
zentrale A. G. zum Kaufe anzubieten. Ausgenommen von dem Anbot- 
zwange wurden diejenigen Mengen, welche zum privaten Gebrauche des 
Besitzers und seiner Familie bestimmt sind. Auch die Baumwollzentrale 
A. G. ist in jedem Falle der Anordnung eines Anbotzwanges ver¬ 
pflichtet, die von ihr freihändig erworbenen, unter den jeweiligen Anbot¬ 
zwang fallenden Waren der Übernahmskommission zur Verfügung zu stellen 
Die dem Anbotzwange unterworfenen Artikel sind jeweils innerhalb, 
zehn Tagen unter Beilage von Mustern und Angabe der Menge und 
des Lagerortes der Baumwollzentrale A. G. anzubieten. Geht dem Anbot¬ 
steller innerhalb 21 Tagen nach dem Datum der von der Baumwoll¬ 
zentrale A. G. auszustellenden Empfangsbestätigung keine Verständigung zu, 
daß die angebotenen Waren übernommen werden, so ist der Besitzer berechtigt, 
über diese Waren insoweit zu verfügen, als dies nach § 3 der in Rede 
stehenden Verordnung und nach der Verordnung vom 29. Dezember 1915, 
R. G. Bl. Nr. 396, zulässig ist. Der Übernahmspreis für die angebotenen 
Waren wird durch eine Kommission festgesetzt, welche aus einem Vertreter 
des Handelsministeriums, einem Vertreter der am Ankauf beteiligten Behörde 
und einem Vertreter der Baumwollzentrale A. G. besteht. Der Kom¬ 
mission stehen zwei vom Handelsministerium bestellte Sachverständige beratend
	        
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