Volltext: Jänner bis Juni 1916 (3 ; 1917)

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Aushebung der Verträge. 
Zentralisierung des Ein¬ 
und Verkaufes. 
und daraus hergestellten Rohwaren nur insoweit statthast ist, als dies nach¬ 
weislich zur Erfüllung von behördlichen Aufträgen erforderlich ist. Durch diese 
Verfügungen sollte eine unzweckmäßige Verwendung von Baumwolle, rohen 
Baumwollgarnen und Baumwollrohwaren verhindert werden. 
Es war aber schon damals klar, daß mit diesen Verfügungen die 
begonnene Aktion einer möglichst rationellen Bewirtschaftung der Vorräte nicht 
als abgeschlossen gelten konnte, daß vielmehr eine weitere Regelung werde 
erfolgen müssen, um die in verschiedenen Händen befindlichen Vorräte plan¬ 
mäßig den erforderlichen Zwecken zuzuführen. Als ein wesentliches Hindernis 
für die glatte Abwicklung des Verkehres in Erzeugnissen der Baumwollindustrie 
erwiesen sich die bestehenden Kaust und Lieferungsverträge, die von privater 
Seite für Garne und Waren abgeschlossen waren. Zufolge der bestehenden 
behördlichen Verfügungen waren diese Verträge für Käufer und Verkäilser 
unerfüllbar, so lange nicht ein behördlicher Auftrag vorlag. Die betreffenden 
Quantitäten waren aber doch dem Verkehre entzogen, da Käufer und Ver¬ 
käufer bestrebt waren, die Schlüsse aufrecht zu erhalten in der Hoffnung, sie 
später für behördliche Aufträge verwerten zu können. Mit der 
Verordnung des Handelsministers im Einvernehmen 
mit den beteiligten Ministern vom 13. April 1916, 
R. G. Bl. Nr. 100, 
wurde daher die Aufhebung aller bestehenden Kaust und Lieferungsverträge 
über Baumwolle, Baumwollabgünge re. sowie daraus hergestellte Gespinste, 
Webwaren und sonstige Erzeugnisse verfügt, insoweit die Verträge bis zum 
Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung nicht erfüllt waren. Ausgenommen 
von dieser Annullierung blieben alle Verträge über jene Materialien und 
Erzeugnisse, für welche bei Inkrafttreten der Verordnung Belegscheine oder 
Spinn-, Verarbeitungs- oder Verwendungsbewilligungen bei der Baumwoll- 
zentrale erlagen. Auch Kaust und Lieferungsverträge über gefärbte, gebleichte, 
merzerisierte oder sonstwie veredelte Baumwollgarne, Zwirne, Webwaren oder 
sonstige Erzeugnisse wurden aufrecht belassen, insofern diese Garne oder 
Waren bei Inkrafttreten der Verordnung bereits veredelt oder fertiggestellt 
waren. Schließlich wurden auch Verträge, welche den Bezug der bezeichneten 
Artikel aus dem Auslande betreffen, nicht berührt. 
Es versteht sich, daß von dieser Stornierung auch die vor Kriegsaus¬ 
bruch geschloffenen Verträge getroffen wurden, deren Erfüllung durch den 
Kriegszustand auf die Zeit nach Beendigung des Krieges verschoben wurde. 
Es erschien dies aus dem Grunde gerechtfertigt, weil diese Verträge seinerzeit 
unter ganz anderen Voraussetzungen geschloffen wurden, durch den lange 
andauernden Kriegszustand eine völlige Änderung der Verhältnisse eingetreten 
und kaum anzunehmen ist, daß auch nach Friedensschluß eine baldige Rückkehr 
der früheren Verhältnisse sich ergeben werde. Es sollten auch hier klare Ver¬ 
hältnisse geschaffen und sollte einer Schädigung der zu Lieferungen Verpflich¬ 
teten vorgebeugt werden, die sich daraus Hütte ergeben müssen, daß ihnen 
eine Eindeckung zu gleichen oder ähnlichen Bedingungen, mit denen sie bei 
Abschluß des Vertrages gerechnet hatten, nicht möglich wäre. 
Mit der Verordnung vonl 13. April 1916 wurde ferner verfügt, 
daß von nun an jeder Verkauf von Baumwolle re., Rohgarnen bis ein¬ 
schließlich Nr. 60 und aus solchen hergestellten Zwirnen, Rohwaren und aus
	        
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