Volltext: Jänner bis Juni 1916 (3 ; 1917)

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Erstattung der Borrats¬ 
anzeigen. 
Begünstigungen für einge¬ 
führtes Leder und Leder aus 
eingeführten Rohmaterialien. 
Verkehr in Maschinenriemen- 
l eder und Maschinenriemen. 
Endlich wurde mit der 
Verordnung des Handelsminifters im Einvernehmen 
mit dem Minister für Landesverteidigung und im 
Einverständnisse mit dem Kriegsminister vom 5. Fe¬ 
bruar 1916, betreffend die Anzeige der Vorräte an 
Leder und an Bedarfsmaterialien der Lederindustrie, 
R. G. Bl. Nr. 30, 
angeordnet, daß die vorgeschriebenen Vorratsanzeigen (Häute und Felle, 
Gerbstoffe, Fettstoffe, Leder) künftighin an die „Ledermeldestelle im Kriegs¬ 
ministerium" zu erstatten sind, um den statistischen Dienst, der sowohl den 
Kontrollmaßnahmen der Militärverwaltung wie den wirtschaftspolitischen 
Maßnahmen der Handelsverwaltung zu dienen hat, bei einer Stelle zu 
vereinigen. 
Die Anordnungen, die mit der 
Verordnung des Handelsministers im Einvernehmen 
mit dem Finanzminister vom 20. April 1916, betreffend 
die Begünstigungen für eingeführte Leder, Häute, 
Felle und Gerbstoffe, R. G. Bl. Nr. 112, 
der 
Verordnung des Handelsministers im Einvernehmen 
mit dem Minister für Landesverteidigung und im Ein¬ 
verständnisse mit dem Kriegsminister vom 9. Juni 1916, 
betreffend die Erzeugung von Maschinenriemenleder 
und die Verwendung und Abgabe von Maschinenriemen¬ 
leder und Maschinenriemen, R. G. Bl. Nr. 177, 
und der 
Verordnung des Handelsministers im Einvernehmen 
mit den Ministern für öffentliche Arbeiten und für 
Landesverteidigung und im Einverständnisse mit dem 
Kriegsminister vom 23. Juni 1916, betreffend den Vor¬ 
behalt von Leder bestimmter Gattungen für Militär¬ 
bedarf, R. G. Bl. Nr. 192, 
getroffen wurden, stellen sich als Durchführungsbestimmungen zu den Vor¬ 
schriften der Ministerialverordnungen vom 5. Februar 1916, R. G. Bl. 
Nr. 28 und 29, dar. 
Mit der Verordnung vom 20. April 1916 wurde der Vorgang 
behufs Erlangung der Begünstigungen für eingeführtes Leder und Leder aus 
eingeführten Rohmaterialien näher geregelt. 
Die Verordnung vom 9. Juni 1916 stellte sich eine durchgreifende 
Regelung des Verkehres in Maschinenriemenleder und Maschinenriemen zur 
Aufgabe. Denn die Lederknappheit und der Gewinn, der sich bei einem dem 
Belegscheinzwange nicht unterworfenen Verkaufe von Maschinenriemenleder 
erzielen ließ, hatten dazu geführt, daß dieses Leder in großen Mengen seinen 
eigentlichen Zwecken entzogen und als Sohlenleder verwendet wurde. Auch 
der umgekehrte Fall war nicht selten, daß Sohlenleder als Maschinenriemen¬ 
leder deklariert wurde, um die für Sohlenleder geltenden Abgabevorschriften 
und Höchstpreise zu umgehen. Diese Sachlage gefährdete die Versorgung der
	        
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