Volltext: Jänner bis Juni 1916 (3 ; 1917)

mit 6 Kilogramm Zucker festgesetzt. Die Abgabe von Würfelzucker auf diese 
Kategorien von Zuckerzusatzkarten wurde untersagt. 
Verwendung von Zucker zur 
Biererzeugung. 
Regelung des Bezuges von 
versteuertem Zucker zur 
Weinerzeugung. 
Eine Ausnahme vor: der in der Ministerialverordnung vom 4. März 
1916, R. G. Bl. Nr. 61, enthaltenen Vorschrift, daß Zucker nur gegen 
Vorweisung und Abgabe einer gültigen Zuckerkarte (Zuckerkartenabschnitte) 
verkauft werden darf, wurde durch dieselbe Verordnung für Gast- und Schank- 
gewerbetreibende, für Kaffeehäuser und Zuckerbäckereien statuiert, in welchen 
Zucker an Gäste als Zugabe zu Getränken oder Speisen ohne Zuckerkarte 
verabfolgt werden darf. Jedoch wurde diesen Gewerbetreibenden der Verkauf 
von Zucker allein untersagt. Durch Erlässe des Handelsministeriums wurden 
hinsichtlich der Abgabe von Zucker in Gast- und Schankgewerbebetrieben, 
namentlich in Kaffeehäusern und in Zuckerbäckereien, besondere Sparmaßnahmen 
getroffen. Insbesondere wurden die politischen Landesstellen angewiesen, im 
Wege von Landesverordnungen den Besitzern solcher Gewerbebetriebe vor¬ 
zuschreiben, zu Getränken (Kaffee, Tee) nicht mehr als eine ziffermüßig 
beschränkte Menge Zucker beizugeben und die Verabreichung von Zucker an 
Gäste zur beliebigen Entnahme zu untersagen. 
Der Bezug von Zucker für Zucker verarbeitende Industrien und 
Gewerbe erfuhr eine besondere Regelung, indem die Deckung des Bedarfes 
einzelner organisierter Industrien und Gewerbe unmittelbar durch die Zucker¬ 
zentrale, der nicht organisierten dagegen auf Grund von Bezugscheinen 
erfolgt. Die Zuckerzentrale hat nach den Weisungen des Handelsministeriums 
den Zuckerbedarf der organisierten Unternehmungen kontingentiert und die 
Bedarfsquoten der einzelnen Betriebe wesentlich eingeschränkt. Analoge Be¬ 
schränkungen wurden bei der Ausfertigung von Bezugscheinen für die Be¬ 
triebe der nicht organisierten, Zucker verarbeitenden Unternehmungen im 
Wege von Erlässen an die Unterbehörden angeordnet. 
Die Notwendigkeit einer ökonomischen Verwendung der Zuckerbestünde 
veranlaßte die Erlassung der 
Verordnung des Finanzministers im Einvernehmen 
mit dem Minister des Innern und dem Handels¬ 
minister vom 18. Mai 1916 wegen Verbotes der Ver¬ 
wendung von Zucker zur Biererzeugung, R. G. Bl. 
Nr. 145, 
durch welche die Verwendung von Zucker zur Biererzeugung, die bisher in 
beschränktem Umfange gestattet gewesen war, verboten wurde. 
Durch die 
Verordnung des Handelsministers im Einvernehmen 
mit dem Ackerbauminister und den beteiligten Ministern 
vom 30. Mai 1916, betreffend die Regelung des 
Bezuges von versteuertem Zucker zum Zwecke der 
Erzeugung von Wein, N. G. Bl. Nr. 158, 
wurde der Bezug von versteuertem Zucker zum Zwecke der Umgärung bereits 
fertigen Weines und der Erzeugung von Süß- (Dessert-) und Schaumweinen 
sowie aromatisierten nnb gewürzten Weinen geregelt. Die Zuweisung von
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.