Volltext: Jänner bis Juni 1916 (3 ; 1917)

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den verwaltungsrechtlichen und einer für den kaufmännischen Dienst. Mit der 
Führung der Referate in der Geschäftsgruppe der Verwaltung können nur 
Beamte des öffentlichen Verwaltungsdienstes betraut werden. Die näheren 
Bestimmungen über das Zusammenwirken der beiden Geschüftsgruppen trifft 
der Präsident der Kriegs-Getreide-Verkehrsanstalt. In analoger Weise wurde 
diese Scheidung auch bei den einzelnen Zweigstellen durchgeführt. 
Regelung des Verbrauches von Getreide und Mahl- 
produkten. 
(Denkschrift, Erster Teil, Seite 64; Zweiter Teil, Seite 64.) 
Die gebotene Schonung der Getreidevorräte aus der Ernte des Jahres 
1915 ließ es erforderlich erscheinen, die Kopfquote der Landwirte, die in der 
Ministerialverordnung vom 28. Juni 1915, R. G. Bl. Nr. 182, auf 400 Gramm 
Getreide oder 320 Gramm Mahlprodukte täglich festgesetzt worden war, wieder 
auf die ursprüngliche Höhe von 300 Gramm Getreide herabzusetzen. Dies 
geschah mit der 
Verordnung des Ministers des Innern vom 15. Jänner 
1916, mit welcher die Bestimmungen über die Regelung 
des Verbrauches von Getreide und Mahlprodukten 
abgeändert werden, R. G. Bl. Nr. 15. 
Es wurde jedoch jenen Landwirten und deren Angehörigen, die selbst 
körperlich schwer arbeiten, die gleiche Quote wie allen anderen Schwer¬ 
arbeitern, das ist 366 Gramm Getreide oder 300 Gramm Mahlprodukte zu¬ 
gesprochen. 
Um Zweifeln zu begegnen, die sich auf Grund der bisherigen Ber- 
branchsregelung ergeben hatten, wurde die Quote der Landwirte nicht wie 
früher ganz allgemein bestimmt, sondern es wurde festgesetzt, daß die Land¬ 
wirte „ihre beschlagnahmten" Getreide- und Mahlproduktenvorräte in einer 
Menge verbrauchen dürfen, die für den Kopf 300 Gramm Getreide täglich 
oder die daraus hergestellte Mahlproduktenmenge nicht übersteigt. Hiemit ist 
ausgesprochen, daß Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe nur insolange, 
als sie überhaupt Getreide ihrer eigenen Ernte besitzen, für sich und die im 
8 1 bezeichneten Personen Anspruch auf die ihnen zugestandene höhere Ver¬ 
brauchsmenge genießen, während sie, sobald sie über eigenes Getreide nicht 
mehr verfügen, den übrigen Verbrauchern gleichgestellt werden, also lediglich 
ans eine Kopfquote von 200 Gramm oder wenn sie Schwerarbeiter sind, von 
3O0 Gramm Mahlprodukten täglich Anspruch haben. 
Eine weitere Neuerung besteht darin, daß Personen, welche sich in der 
Regel in Gasthäusern oder ähnlichen Speiseanstalten verpflegen, nur zum 
Bezüge von Brot berechtigt sind und dort, wo amtliche Ausweise über den 
Verbrauch von Brot und Mehl (Brotkarten) eingeführt sind, einen Ausweis 
-erhalten, der zum Bezüge von Mehl nicht berechtigt. Hiedurch soll dem Mi߬ 
brauche gesteuert werden, daß erübrigte Abschnitte von Brotkarten anderen 
Personen zum Ankäufe von Mehl überlassen werden. 
Um das Ansammeln von Mahlprodukten auch burcf) andere Personen, 
die einen geringeren Brotbedarf haben, zu vermeiden, wurden die politischen 
Landesbehörden gleichzeitig beauftragt, die Ausweise über den Verbrauch von 
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