Volltext: Jänner bis Juni 1916 (3 ; 1917)

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vorzubeugen, wurde hervorgehoben, daß sich die maßgebenden Bestimmungen 
des tz 3, Punkt 1, lit. a der Kaiserlichen Verordnung nur auf Getreide 
eigener Ernte beziehen. 
Die bezüglich des Verkehres mit Hülsenfrüchten im abgelaufenen Jahre 
gemachten Wahrnehmungen ließen es zweckmäßig erscheinen, die Bestimmung 
der zulässigen Verbrauchsmenge an Hülsenfrüchten den politischen Landes¬ 
behörden zu überlassen, die hiebei auf die verschiedenen örtlichen Verhältnisse 
Rücksicht zu nehmen in der Lage sind. 
Um einer Verschwendung im Getreideverbrauch der landwirtschaftlichen 
Selbstversorger vorzubeugen, wurde den Mühlen die Verpflichtung auf¬ 
erlegt, das ihnen von landwirtschaftlichen Selbstversorgern zur Vermahlung 
übergebene Getreide nach den von den politischen Landesbehörden zu erlassen¬ 
den näheren Bestimmungen zu vermahlen. 
Im übrigen wurde das Verfahren der Ausbringung und der Verteilung 
in strengere Formen gekleidet. Zu diesem Zwecke wurde schon vor längerer 
Zeit eine allgemeine Erhebung der Anbauflächen und eine darauffolgende 
Ernteschätzung eingeleitet, die einer Verbesserung der Erntestatistik für die 
Zwecke der staatlichen Bewirtschaftung diente. Zur Schaffung der erforderlichen 
Grundlagen wurden die Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe zur Vor¬ 
nahme von Probedruschen sowie zur Führung von Vormerken über die Ernte 
und über die Druschergebnisse verpflichtet. Weiter wurde die aufrechtbleibende 
Verpflichtung der Besitzer beschlagnahmter Sachen zum Verkaufe auf die 
Verpflichtung ausgedehnt, die beschlagnahmten Sachen der Kriegs-Getreide- 
Verkehrsanstalt oder deren Beauftragten auch anzubieten. Dieser Anbot¬ 
zwang wurde unter Strafsanktion gestellt. Die politischen Landesbehörden 
wurden ermächtigt, zur Durchführung der Übernahme der beschlagnahmten 
Bodenprodukte nähere Bestimmungen zu erlassen und insbesondere zu verfügen, 
daß in einem bestimmten Gebiete alle oder mehrere Unternehmer landwirt¬ 
schaftlicher Betriebe bestimmte Mindestmengen (Kontingente) der einzelnen 
Getreidegattungen innerhalb festgesetzter Zeitabschnitte gemeinsam abzustellen 
haben. Es können also den einzelnen politischen Bezirken und innerhalb dieser 
den Gemeinden oder Großgrundbesitzern bestimmte Monatskontingente vor¬ 
geschrieben werden, für deren Berechnung sowohl die vorjährigen Auskaufs¬ 
ergebnisse der Kriegs-Getreide-Verkehrsanstalt wie auch die angeführte Anbau- 
und Erntestatistik die notwendige Grundlage bilden. Genügt ein Besitzer seiner 
Ablieferungspflicht auf das vorgeschriebene Kontingent nicht oder nicht recht¬ 
zeitig, so tritt das Zwangsverfahren und die Kürzung des Übernahmspreises 
um 10 Prozent ein. Der hiedurch angebahnte systematische Aufbringungsdienst 
soll die im öffentlichen Interesse unerläßliche und vollkommene Erfassung der 
Überschüsse gewährleisten. 
Da die politischen Bezirksbehörden bei dem herrschenden Personal¬ 
mangel kaum in der Lage wären, die für diesen Aufbringungsdienst not¬ 
wendige Arbeitsleistung zu bewältigen, wurde die Bestellung besonderer 
Hilftorgane, der Bezirksgetreideinspektoren, vorgesehen. Diese Organe sollen 
von der politischen Laudesbehörde im Einvernehmen mit der Kriegs-Getreide- 
Verkehrsanstalt auf Vorschlag der politischen Behörde ernannt, vertragsmäßig 
bestellt und aus den Mitteln der Kriegs-Getreide-Verkehrsanstalt besoldet 
werden. Sie genießen in Ausübung ihrer Befugnisse die Stellung öffentlicher
	        
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