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im Einvernehmen mit den beteiligten Ministern vom 14. März 1916,
R. G. Bl. Nr. 70, nicht an die Öl- und Fettzentrale, sondern an die Kriegs-
Getreide-Verkehrsanstalt abzugeben, von der aber die Ölsaaten und ölhaltigen
Samen an die .Öl- und Fettzentrale behufs weiterer Verfügung übergeben
werden.
Die Öl- und Fettzentrale entwickelt eine ihrem Wesen nach kauf¬
männische Tätigkeit, indem sie für die Heranschaffung und Bereitstellung in-
und ausländischer Öle und Fettstoffe vorsorgt. Für die Verteilung und
zweckmäßigste Verwendung dieser Materialien, das heißt für deren von ein¬
heitlichen Gesichtspunkten aus geleitete, umfassende Bewirtschaftung wurde
Ariegsverband der Öl- und eine besondere. Stelle geschaffen, der mit
Fettindustrie. Verordnung des Handelsministers im Einvernehmen
mit den beteiligten Ministern und im Einverständnisse
mit dem Kriegsminister vom 8. April 1916, betreffend
die Errichtung eines Kriegsverbandes der Öl- und
Fettindustrie, R. G. Bl. Nr. 94,
ins Leben gerufene „Kriegsverband der Öl- und Fettindustrie" mit dem
Sitze in Wien. Der Verband ist eine Organisation der gesamten Öl- und
Fettindustrie, der alle Unternehmungen, welche sich mit der Erzeugung
tierischer und pflanzlicher Öle und Fette, mit Ausnahme von Butter,
Schweinefett und von Knochenfett, dessen Erzeugung besonders geregelt ist, und
der daraus hergestellten Waren befassen, zwangsweise angehören. Ihr obliegt
die fortlaufende Evidenthaltung der in den Betrieben der Verbandsange¬
hörigen vorhandenen Rohstoffe und Erzeugnisse, die Regelung der Beschaffung
und Verteilung der Rohstoffe, die Aufstellung von Erzeugungsvorschriften, die
Regelung der Verkaufspreise, die Vorsorge für die zweckmäßigste Verteilung
und Verwendung von Ölen, Fetten und der daraus hergestellten Waren und
die Regelung ihres Verschleißes, weiter die Mitwirkung bei Durchführung
der den Öl- und Fettwarenkonsum betreffenden Maßnahmen und die Antrag¬
stellung bei den die Öl- und Fettindustrie betreffenden wirtschaftlichen Fragen,
insbesondere auch bei solchen, die sich beim Übergange in die Friedens¬
wirtschaft ergeben, endlich die Mitwirkung bei der Lösung dieser Fragen,
soweit der Verband hiermit vom Handelsminister betraut wird.
Auf Grund eines allgemeinen Wirtschaftsplanes werden den außerhalb
des Verbandes stehenden gewerblichen und industriellen Verbrauchern die von
ihnen angesprochenen Waren im Wege von Abrechnungsstellen zur Verfügung
gestellt, während der Verkehr mit den Verbandsmitgliedern durch die
zehn Verbandsgruppen erfolgt, in welche die Verbandsangehörigen eingereiht
sind. Die Führung der Geschäfte besorgt eine vom Handelsminister ernannte
Verbandsleitnng; ihr steht ein Verbandsausschuß, dessen Mitglieder teils von
den Verbandsangehörigen gewählt, teils zur Vertretung der außerhalb des
Verbandes stehenden Verbraucher vom Handelsminister ernannt werden, als
beratendes Organ zur Seite. Alle Angehörigen der Verbandsleitung sowie
des Verbandsausschusses üben ihre Funktionen ehrenamtlich aus und sind
mittels schriftlicher Angelobung zum unbedingten Stillschweigen über alle
Verbandsangelegenheiten sowie über die ihnen zur Kenntnis gelangenden
geschäftlichen Verhältnisse der Verbandsangehörigen verpflichtet; die staatliche
Aufsicht wird durch den Regierungskommissär ausgeübt. Außerdem unterliegen