Volltext: Jänner bis Juni 1916 (3 ; 1917)

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Abschußaufträge. 
Bereitstellung von Jagd¬ 
munition. 
Enthebung von Jagdhunden 
von der Übernahme durch die 
Heeresverwaltung. 
hinsichtlich der Gebarung mit diesen Transportscheinen erlassen wurden, hatte 
nur auf die Versendung der genannten Waren mittels Eisenbahn Bezug 
genommen. Mittels anderer Verkehrsmittel konnte daher zunächst eine Beförde¬ 
rung nicht stattfinden. Um nun auch hierfür die Voraussetzungen zu schaffen, 
wurden neuerliche Verhandlungen mit der königlich-ungarischen Regierung 
eingeleitet, auf Grund deren unter gleichzeitiger Außerkraftsetzung der vor¬ 
erwähnten Verordnung die 
Verordnung des Handelsministers im Einvernehmen 
mit den beteiligten Ministern vom 22. März 1916, 
betreffend den Bezug von Schweinefett, Schweine¬ 
speck und Schweinefleisch aus den Ländern der unga¬ 
rischen Krone, R. G. Bl. Nr. 78, 
erlassen wurde. 
Durch diese Verordnung wurde an den prinzipiellen Bestimmungen 
der ersten Transportscheinverordnung und an dem Wesen des bisher in 
Geltung gestandenen Regimes nichts geändert. Nur der Kreis der Verkehrs¬ 
mittel, die zur Beförderung von Schweinefett, Schweinespeck und Schweine¬ 
fleisch aus den Ländern der ungarischen Krone nach Österreich in Betracht 
kommen können, wurde erweitert, indem nunmehr auch die Versendung der 
Waren im Wege der Binnenschiffahrt, zur See und mittels Wagen (auch 
Kraftwagen) zugelassen wurde. Durch entsprechende Verfügungen wurde die 
notwendige Kontrolle hinsichtlich der Ausnutzung der ausgefertigten Trans¬ 
portscheine sichergestellt. 
Versorgung mit Wildbret. 
(Denkschrift, Erster Teil, Seite 5 und 41; Zweiter Teil, Seite 41.) 
In der Erkenntnis, daß eine Verminderung des Wildstandes nicht nur 
im Interesse der Feldkulturen und der Schonung der Futterbestände liegt, 
sondern daß ein gesteigerter Wildabschuß auch die Versorgung der Bevölkerung 
mit Wildbret und die Vermehrung der Fteischnahrung ermöglicht, wurden die 
Landesstellen neuerlich angewiesen, mit allem Nachdrucke der Wildfällung ent¬ 
sprechendes Augenmerk zuzuwenden. Insbesondere sollten hiebei jene Reviere 
herangezogen werden, in denen offensichtlich eine Überhegung des Wildes statt¬ 
gefunden und zu Klagen über Wildschäden Veranlassung gegeben hat. 
Infolge des Aufbrauches der alten Lagerbestände an Schrot und 
Schießpulver und der militärischen Inanspruchnahme aller Bleivorräte war 
zeitweise ein Mangel an der zur Durchführung umfassender Wildabschüsse er¬ 
forderlichen Jagdmunition eingetreten. Zur Behebung desselben wurde den 
Schrvtfabriken seitens der Kriegsverwaltung vorläufig ein Quantum von 
10 Waggons Blei zur Herstellung von Jagdschroten zur Verfügung gestellt 
und den Pulververschleißern eine entsprechende Menge von Schwarzpulver 
zugewiesen. 
Da die weidmännische Ausnützung der Jagd ohne Beihilfe von Jagd¬ 
hunden sehr erschwert, in vielen Fällen sogar ganz untunlich ist, wurde bei 
der Militärverwaltung das in bereitwilligster Weise gewährte Ansuchen ge¬ 
stellt, daß sämtliche von Berufsjägern, Jagdpächtern und Jagdbesitzern zur 
Ausübung des Weidwerkes benötigten Jagdhunde von der Übernahme als 
Zughunde durch die Heeresverwaltung bis auf weiteres befreit sein sollen.
	        
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