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österreichisch-ungarischer
Zwischenverkehr.
die Möglichkeit zu schaffen, daß die Regelung — wenn sie zustande kommt —
überall anstandslos ins Leben treten könne, wurden zunächst in den einzelnen
Kronländern die den maßgebenden wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechenden
Organisationen geschaffen. Diese provinziellen Regelungen, welche in der
Berichtsperiode in Steiermark, Oberösterreich, Salzburg und Böhmen mit
provisorischer Geltung eingeführt wurden und seither auch in den übrigen
Kronländern ins Leben getreten sind, sind auf folgendem Grundgedanken
aufgebaut:
Eine Landeskommission, der unter dem Vorsitze eines Beamten der
politischen Landesstelle Vertreter der landwirtschaftlichen Körperschaften, der
größeren Städte, der fleischverarbeitenden Gewerbe und des Viehhandels
angehören, hat den Bedarf der Militärverwaltung, der dem Ackerbau¬
ministerium jeweils für den Zeitraum eines Monates bekanntgegeben wird
und von diesen: nach den: Ergebnisse der zuletzt stattgefundenen Viehstands-
anfnahme auf die einzelnen Länder nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit
verteilt wurde, ferner das schätzungsweise festgestellte Erfordernis für die
Zivilapprovisionierung der größeren Konsumorte auf die einzelnen Bezirke
und Gemeinden zu repartieren und unter Einflußnahme des Ackerbau-
ministeriums auch jenes Quantum zu bestimmen, welches zur Ausfuhr in
andere Kronländer zu gelangen hat. Im übrigen ist die Viehausfuhr aus
den einzelnen Ländern gesperrt, die Ausstellung der Viehpässe für den Export
aus dem Lande an die Ermächtigung der politischen Landesstelle gebunden,
die Ausstellung sonstiger Viehpässe der politischen Bezirksbehörde vorbehalten.
Die regelmäßige Beschickung des Wiener Marktes ist schon derzeit durch die
in den einzelnen Kronländern geschaffene Regelung gewährleistet, wird aber
eine noch weitergehende Sicherung durch eine in Aussicht genommene
besondere Regelung der Wiener MarktverhÜltnisse erfahren.
Die Schlachtviehaufbringung ist in jeden: Lande einer oder mehreren
mit gewissen Vorrechten ausgestatteten, nach gemeinnützigen Grundsätzen vor¬
gehenden kaufmännischen Viehverwertungsorganisationen übertragen. Diese
kaufmännische Stelle hat die jeder Geu:einde anrepartierte Viehmenge auszu¬
bringen, wobei sie verhalten ist, mit Sorgfalt darauf zu achten, daß nach
Möglichkeit nur abgebbares Schlachtvieh herangezogen werde, jene Vieh¬
kategorien, deren Schlachtung einem gesetzlichen Verbote unterliegt, von der
Inanspruchnahme ausgeschlossen bleiben und auch das zum Wirtschaftsbetriebe
nötige Zuchtvieh, das Milchvieh und das für Zuchtzwecke wichtige Jungvieh
geschont werde. Wenn die Aufbringung der anrepartierten Quantitäten im
freihändigen Ankäufe nicht möglich wäre, kann der Einkäufer der Gesellschaft
bei der politischen Bezirksbehörde die Anwendung des Anforderungsrechtes
nach der Kaiserlichen Verordnung vom 7. August 1915, R. G. Bl. Nr. 228,
in Anspruch nehmen, um den Besitzer zur Abgabe solcher Biehstücke zu ver¬
halten, deren Heranziehung zu Schlachtzwecken keinen: begründeten Einwände
unterliegt.
Im zweiten Teile der Denkschrift ist der Rückgang dargestellt worden,
den die ungarischen Anlieferungen nach Österreich während der Kriegszeit
erfahren haben und der in der zweiten Hälfte des Vorjahres insofern einen
Höhepunkt erreichte, als die österreichischen Viehlieferungeu nach Ungarn, die
zu normalen Zeiten eine ganz untergeordnete Rolle spielten, die ungarischen