Volltext: Jänner bis Juni 1916 (3 ; 1917)

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d) Rauhfutter. 
Die Abnahme der zugewiesenen Melasse gestaltete sich in vielen Fällen 
schwierig, roeit es vielfach an Fuhrwerken, Personal und insbesondere auch 
an Füllgefäßen mangelte. Auf Grund des von den beteiligten Zentralstellen 
genehmigten Beschlusses des Melassebeirates vom 27. April 1916 wurde den 
Landwirten, die mit der Abnahme der ihnen zugeteilten Melasse im Rück¬ 
stände waren, eine Abnahmefrist bis 15. Mai gewährt, welche in vielen 
Fällen bis Ende Mai verlängert wurde. Bis zu letzterem Zeitpunkte war 
tatsächlich der größte Teil der ben Landwirten zur Grünverfütternng zuge¬ 
wiesenen Melasse auch abgenommen. 
Den Zuckerfabriken, die in ihren Ökonomien Melasse verfütterten und 
auf ganzjährige Melassefütterung eingerichtet sind, wurde gestattet, die ihnen 
zukommende Melasse auch nach der Kampagne sukzessive den Ökonomien zur 
Verfügung zu stellen, doch blieben auch diese Mengen weiterhin unter finanz- 
amtlicher Sperre und jene Zuckerfabriken, die ihre in das zehnprozentige 
Kontingent faUenbeu Melassequantitäten bis zum 1. November 1916 nicht 
aufgebracht haben foftteit, müssen die restlichen Vorräte der Melassezentrale 
zur Verfügung stellen. 
Vom 1. Februar 1916 bis 30. Juni 1916 wurden zugewiesen: 
all einzelne Zuckerfabriken und Landwirte zur Grünfütterung . 30.859 g 
auf Grund von Rübenkontrakten (von der Melassezentrale) zur 
Grünfütterung 6.912 „ 
zum Zwecke der Erzeugung von Melassefutter an Fabriken . . 17.395 „ 
zusammen . 55.166 q 
Melassefutter wurde im Lohne der Futtermittelzentrale in 16 Fabriken 
erzeugt. Als Anfsaugematerial gelangten hauptsächlich Torf, Strohmehl und 
Maiskolbenschrot zur Verwendung. 
Ungeachtet des Umstandes, daß Melasse an Futterfabriken nur im 
Wege der Futtennittelzentrale, beziehungsweise der Melassezentrale zur Futter¬ 
erzeugung zugewiesen werden konnte, kamen wiederholt Fälle vor, daß Melasse¬ 
futter verschiedener Arten zu übermäßig hohen Preisen auf den Markt 
gelangte. Alle derartigen Fülle wurden eingehend untersucht und, sofern 
sich eine Übertretung der Bestimmungen der Melasseverordnung oder der hin¬ 
sichtlich der Erzeugung von Melassefutter getroffenen Anordnungen nachweisen 
ließ, wurde gegen die Schuldtragenden eingeschritten. 
An Melassefutter wurden von der Futtermittelzentrale in der Zeit 
vom 1. Februar 1916 bis 30. Juni 1916 92.347 Meterzentner zuge¬ 
wiesen. Die geringen von den Bezugsberechtigten nicht abgenouunenen 
Mengen Melasse werden den Futterfabriken zur Herstellung von Melassefutter 
Zugewiesen. 
(Über den Bezug von Melasse aus dem k. u. k. Okkupationsgebiete in 
Polerl vergl. unten, Seite 29 unter II.) 
Obwohl mit der bereits im zweiten Teile der Denkschrift erwähnten 
Ministerialverordnung vom 10. Jänner 1916, R. G. Bl. Nr. 12, den 
politischen Behörden auch ein Anforderungsrecht zur Durchsetzung der 
militärischen Ansprüche an Rauhsutter an die Hand gegeben worden war, 
erschien es doch unerläßlich, auch von dem Reqnisitionsrechte nach dem Kriegs- 
leistungsgesetze Gebrauch zu rrmchen und die für die Heeresverwaltung auf-
	        
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