Volltext: Jänner bis Juni 1916 (3 ; 1917)

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c) Ziegenzucht. 
Verordnung des Ackerbauministers im Einvernehmen 
mit den beteiligten Ministern vom 21. Mai 1916, be¬ 
treffend die Vornahme der Schafschur, R. G. Bl. 
Nr. 149, 
das Scheren der Schafe zu einer früheren als der tu den einzelnen Kron- 
ländern oder den verschiedenen Gebieten derselben bis zum Jahre 1914 
üblichen Zeit verboten und die Vornahme der Schur nicht öfter als in 
den dem Kriegsausbruch unmittelbar vorangegangenen Jahren, in jenen 
Gebieten, wo eine mehrmalige Schur üblich war, aber höchstens zweimal im 
Jahre gestattet. Die Festsetzung der Termine, in denen demgemäß die Vor¬ 
nahme der Schafschur gestaltet ist, wurde den politischen Landesstellen 
übertaffen. 
Zu den Mitteln, welche anzuwenden waren, um der immer empfind¬ 
licher werdenden Knappheit der Milchversorgung zu steuern, gehört auch die 
Vermehrung der Ziegenhaltung. Es wurden die berufenen landwirtschaftlichen 
Korporationen aus die Wichtigkeit der Entfaltung einer aneifernden und 
organisierenden Tätigkeit zum Zwecke der Vermehrung der Ziegenhaltung 
aufmerksam gemacht. Allerdings mußte gleichzeitig daran erinnert werden, 
daß bei allen Bestrebungen zur Vermehrung der Ziegenhaltung auf die 
Interessen der Forstkultur entsprechend Rücksicht zu nehmen sei. Durch eine 
Verlautbarung in den landwirtschaftlichen und Tageszeitungen wurde auch 
die Aufmerksamkeit weiterer Kreise auf die Wichtigkeit einer vermehrten 
Ziegenhaltung gelenkt. 
Schließlich wurden die politischen Landesstellen mit der 
Verordnung des Ackerbauministers im Einvernehmen 
mit den beteiligten Ministern vom 9. Mai 1916, be¬ 
treffend die Beschränkung der Schlachtung von 
Ziegen, R. G. Bl. Nr. 134, 
ermächtigt, für ihr Verwaltungsgebiet Bestimmungen zu erlassen, durch welche 
die Schlachtung, sowie der Verkauf von Ziegen zwecks Schlachtung Beschrän¬ 
kungen unterworfen wird. Die politischen Landesstellen, die von dieser Er¬ 
mächtigung Gebrauch machen, können derartige Verfügungen, die sich nach 
den erteilten Weisungen nach Maßgabe der einschlägigen Verhältnisse des 
betreffenden Verwaltungsgebietes auf bestimmte Kategorien von Ziegen, in 
erster Linie auf Kitze und Muttertiere, zu beziehen haben, auf bestinnnte Landes¬ 
teile beschränken, in denen eine Schädigung der Forstkultur durch die Ver¬ 
mehrung der Ziegenzucht und Ziegenhaltung nicht zu besorgen ist. 
Versorgung mit Futtermitteln. 
(Denkschrift, Erster Teil, Seite 29: Zweiter Teil, Seite 24.) 
Die im zweiten Teile der Denkschrift erörterten Maßnahmen legis¬ 
lativer und organisatorischer Natur, welche zur Sicherstellung der Futter- 
mittelversorgung bis zur Ernte des Jahres 1916 getroffen wurden, haben 
sich insofern bewährt, als es gelungen ist, auch in der schwierigsten Zeit¬ 
periode, d. i. im Frühjahre bis zum Eintritt der Grünfutterperiode, den 
Anforderungen der Tierhalter, wenn auch nicht im vollen Ausmaße, zu 
entsprechen.
	        
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