Volltext: Jänner bis Juni 1916 (3 ; 1917)

239 
Kundmachung des Handelsministers vom 15. April 1916, betreffend die Erlassung eines Statutes 
des Kriegsvcrbandes der Öl- und Fcttindustrie, R. G. Bl. Nr. 107. 
Verordnung des Jnstizininisters im Einvernehmen mit de» beteiligten Ministern vom 18. April 
1916, betreffend Abänderungen der Kaiserlichen Verordnung vom 9. August 1915, R. G. Bl. Nr. 234, 
und der Ministcrialvcrordnung vom 11. August 1915, R. G. Bl. Nr. 235, über die Veräußerung 
land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke, N. G. Bl. Nr. 108. 
Kundmachung des Fiiianzininistcriums vom 18. April 1916, betreffend die Verwendung der 
Titres der vierten österreichischen Kriegsanleihe zur Entrichtung der Kriegsgcwinnsteuer, N. G. Bl. 
Nr. 109. 
Verordnung des Gcsamtministcriums vom 21. April 1916, betreffend die Einführung der Sommer¬ 
zeit für das Jahr 1916, R. G. Bl. Nr. 111. 
Verordnung des Handclsministers im Einvernehmen mit dem Finauzminister vom 20. April 
1916, betreffend die Begünstigungen für eingeführte Leder, Häute, Felle und Gerbstoffe, R. G. Bl. 
Nr. 112. 
Verordnung des Haudclsministcrs im Einvernehmen mit den beteiligten Ministern und im Ein¬ 
verständnisse mit dem Kriegsminister vom 25. April 1916, betreffend die Errichtung eines Kriegsver- 
bandcs der Wollindustrie, R. G. Bl. Nr. 113. 
Verordnung des Handclsministers im Einvernehmen mit den beteiligten Ministern und im Ein¬ 
verständnisse mit dem Kriegsminister vom 26. April 1916, betreffend die Errichtung eines Kriegsvcr¬ 
bandes der Lcincnindustric, R. G. Bl. Nr.I114. 
Verordnung des Handclsministers, Finanzministers und Ministers für Landesverteidigung vom 
26. April 1916, betreffend die Festsetzung von Höchstpreisen für Flachsgarne (Linegarne) und Werg¬ 
garne (Towgarne), R. G. Bl. Nr. 115. 
Verordnung des Haudclsministcrs und des Ministers für Landesverteidigung vom 26. April 
1916, betreffend Vorratscrhcbungcn von StcngclflachS, ausgearbeitetem Flachs und Flachswerg sowie 
Leinengarnen (Flachs-, Werg- und Abfallgarnen) und Beschränkungen der Verarbeitung von ausge¬ 
arbeitetem Flachs und Flachswerg, N. G. Bl. Nr. 116. 
Verordnung des Handclsministers und des Ministers für Landesverteidigung vom 26. April 
1916, betreffend Vorratscrhcbungcii von Lcincnwarcn sowie Verarbeitung-;- und VeränßcrnngSbeschrün- 
kungcn von Leinengarnen (Flachs-, Werg- und Abfallgarnen) und Leincnwarcn, R. G. Bl. Ne. 117. 
Verordnung des Handclsministers im Einvernehmen mit dein Minister für Landesverteidigung und 
im Einverständnisse mit dem Kricgsniinistcriu.il vom 28. April 1916 über die Verpflichtung zur Anzeige 
der Vorräte an bestimmten Metallen und Legierungen, R. G. Bl. Nr. 118. 
Verordnung des Ministeriums für Landesverteidigung im Einvernehmen mit den übrigen beteiligten 
Ministerien und im Einverständnisse mit dem Kricgsministcriiim vom 28. April 1916, betreffend die 
Verwendung bestimmter Metalle und Legierungen und die Verwendung von Weißblech, R. G. Bl. 
Nr. 119. 
Verordnung des Ministeriums für Landesverteidigung im Einvernehmen mit den übrigen beteiligten 
Ministerien und im Einverständnisse "mit dem Kriegsministerinm vom 28. April 1916, betreffend die 
Verwendung und Ablieferung von Blei und Gegenständen ans Blei, R. G. Bl. Nr. 120. 
Verordnung des Handelsministers im Einvernehmen mit dem Minister für Landesverteidigung und 
im Einverständnisse mit dem Kriegsminister vom 28. April 1916 über die Verpflichtung zur Anzeige 
von Gegenständen aus Zinn, R. G. Bl. Nr. 121. 
Verordnung des Ministeriums für Landesverteidigung im Einvernehmen mit den beteiligten 
Ministerien und im Einverständnisse mit dem Kriegsministerinm vom 28. April 1916, betreffend die 
Verwendung und Ablieferung von Zinn und Gegenständen ans Zinn, N. G. Bl. Nr. 122.
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.