Volltext: Jänner bis Juni 1916 (3 ; 1917)

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Landwirtschaftliche Kurse für 
Invalide. 
Forstliche Kurse an Jnva- 
lidenschulen. 
Kommerzielle Unterrichtskurse. 
Ausnahmsbestimmungen für 
die Heranbildung von Kriegs¬ 
invaliden zu Kinooperateuren. 
Krankenversicherung. 
Alls dem Gebiete des land- uttb forstwirtschaftlichen Unterrichtes 
wurden die an den land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten eingeführten 
Kriegsinvalidenkurse sowie die an diesen Anstalten mit Beginn des Schul¬ 
jahres 1915/16 eingeführte militärische Vorbereitung der Schüler fort¬ 
geführt. 
Der im Vorjahre begonnene forstliche Unterrichtskurs an der land¬ 
wirtschaftlichen Jnvalidenschule in Mydlniki nächst Krakau wurde unter 
Leitung des hierfür abgeordneten Forsttechnikers der politischen Verwaltung 
zu Ende geführt unb mit einer Prüfung der Kursteilnehmer abgeschlossen. 
Fast an allen Handelsschulelr wurden für invalide Offiziere und Mann¬ 
schaftspersonen kommerzielle Unterrichtskurse ins Leben gerufen, an welchen 
die Lehrerschaft meist unentgeltlich Unterricht erteilt. 
Um den Kriegsinvaliden die Ablegung der Kinooperateursprüfung im 
Interesse der Erleichterung des Fortkolnmens zu ermöglichen und hierdurch 
auch denr vorherrschenden Mangel an geprüften Operateuren abzllhelfen, 
wurde mit der 
Verordnung des Ministers des Innern im Einver¬ 
nehmen mit dem Minister für öffentliche Arbeiten vom 
8. Juni 1916, R. G. Bl. Nr. 172, 
§ 11, Z. 2, der Ministerialverordnung vorn 18. September 1912, R. G. Bl. 
Nr. 191, betreffend die Veranstaltung öffentlicher Schallstellungen mittels 
eines Kinematographen dahin abgeändert, daß bei Kriegsbeschädigten im Sinne 
des 8 9 der Kaiserlichen Verordnung vom 7. Dezember 1915, R. G. Bl. 
Nr. 364 (Denkschrift, zweiter Teil, Seite 110—111), die einen von der gewerb¬ 
lichen Unterrichtsverwaltung eingerichteten oder ausdrücklich anerkannten Kurs 
zur Heranbildung von Kinooperateuren absolviert haben, der Nachweis einer 
wenigstens einmonatlichen Verwendung beim Betriebe eines Projektions¬ 
apparates unter Aufsicht eines befugten Operateurs genügt. 
Versicherungswesen. 
(Denkschrift, Erster Teil, Seite 258; Zweiter Teil, Seite 217.) 
Durch die infolge der Kriegsereignisse in einigen Industriezweigen, 
insbesondere in der Textilindustrie, eingetretene Beschränkung oder Einstellung 
von Betrieben ist ein Teil der Arbeiterschaft ganz oder teilweise erwerbslos 
und sohin einer besonderen Fürsorge bedürftig geworden. Für die 
in der Baumwollindustrie beschäftigungslos gewordenen Arbeiter wurde 
seitens der Baumwoltzentrale („Vereinigte österreichische und ungarische 
Baumwollzentrale", Arbeitcrfürsorge, Wien, I. Bezirk, Maria Theresienstraße 
Nr. 34) eine von der Regierung geförderte Hilfsaktion eingeleitet, welche die 
Gewährung von wöchentlichen Geldunterstützungen in erster Linie aus Mitteln 
der Unternehmer zum Zwecke hat, denen hierzu aus dem von der Bamnwoll- 
zentrale verwalteten, vom Staate beigestelltell „Hilfsfonds" eine Beihilfe 
gewährt wird. 
Um diesen Arbeitern im Falle der Erkrankung den notwendigen 
ärztlichen Beistand und Medikamentenbezug zu sichern, erschien aber eine 
entsprechende Ergänzung dieser Fürsorge (selbstverständlich gleichfalls auf Kosten
	        
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