Volltext: Jänner bis Juni 1916 (3 ; 1917)

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A. An Hochschulen. 
B. An anderen Unterrichts¬ 
anstalten. 
die dem Inventar (einschließlich aller Hilfsmittel) solcher Anstalten zugefügt 
worden waren, mit den Erhebungen über die einschlägigen Bauschäden 
verbunden und die Bewilligung der erforderlichen Mittel für die betreffenden 
Herstellungen und Anschaffungen verfügt. 
Studienrrleichkerung. Prüfungswrsrn. 
(Denkschrift, Erster Teil, Seite 242; Zweiter Teil, Seite 204.) 
Zu Beginn des Jahres 1916 ergab sich die Notwendigkeit, schon der¬ 
zeit die Grundsätze festzulegen, welche jetzt und nach der Demobilisierung 
hinsichtlich der den Kriegsteilnehmern zu gewährenden Begünstigungen für 
sämtliche Hochschulen in Anwendung kommen sollen. Die einschlägigen 
Weisungen wurden im Februar 1916 den Rektoraten sämtlicher Universitäten 
und Technischen Hochschulen sowie dem Rektorat der Hochschule für Boden¬ 
kultur und den Direktionen sämtlicher Prüfungskommissionen für das Lehramt 
an Mittelschulen erteilt. Hienach wurde Insbesondere die weitere Gültigkeit 
der Immatrikulation über die durch die Militärdienstleistung verursachte 
Studienunterbrechung hinaus anerkannt. Auch wurden die Hochschulbehörden 
ermächtigt, Inskriptionen bis zu einem tunlichst spät bemessenen Termin vor¬ 
zunehmen sowie bei Beurteilung von Gesuchen um Befreiung von der Be¬ 
zahlung des Kollegien- und Unterrichtsgeldes die weitestgehende Berücksichti¬ 
gung der Hörer zu üben. 
Den Rechtshörern kann grundsätzlich die im Kriegsdienst zugebrachte 
Zeit bis zum Höchstausmaß von zwei Semestern in die vorgeschriebene 
Studiendauer eingerechnet werden; auch wurde für jene Studierenden, welche 
bei ihrer Einrückung vor der Ablegung der rechtshistorischen Staatsprüfung 
standen, die bedingte Inskription in die Gegenstände des zweiten Studien¬ 
abschnittes vorgesehen. Für die Studierenden der Medizin wurde die aus¬ 
nahmsweise vorzeitige Zulassung zum II. und III. Rigorosum unter 
bestimmten Bedingungen grundsätzlich ausgesprochen. Den Studierenden der 
Philosophie kann behufs Zulassung zu den Rigorosen die Kriegsdienstzeit bis 
zum Höchstausmaß von zwei Semestern in das vorgeschriebene Quadriennium 
eingerechnet werden. Den Lehramtskandidaten wurden weitgehende Erleichte¬ 
rungen hinsichtlich der Zulassung zu den Prüfungen für das Lehramt an 
Mittelschulen gewährt. 
An den Technische:: Hochschulen und der Hochschule für Bodenkultur 
wurden den Hörern in betreff der Termine und der Zulassungsbedingungen 
zu den Staatsprüfungen erhebliche Begünstigungen zugestanden. Da mit 
Rücksicht auf das Wesen des größtenteils auf Laboratoriums-, Konstruktions¬ 
und Zeichenübungen aufgebauten Unterrichtes an den Technischen Hochschulen 
und der Hochschule für Bodenkultur eine allgemeine Kürzung der vorge¬ 
schriebenen Studienzeit mit den Interessen der Hörer und der Erreichung 
des Lehrzweckes nicht vereinbar wäre, wurden, und zwar zunächst für das 
Studienjahr 1915/16, Verfügungen in Aussicht genommen, welche den 
Studierenden durch Einrichtung von Spezialkursen u. dgl. ermöglichen sollen^ 
das Studium der durch Militärdienstleistung versäumten Materien nachzuholen. 
Den zur militärischen Dienstleistung einrückenden Mittelschülern wurden 
alle Studienerleichterungen und Begünstigungen gewährt, um sie vor dem Verlust
	        
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