Volltext: Jänner bis Juni 1916 (3 ; 1917)

Um derartigen Maßnahmen eine gesetzliche Grundlage zu geben, 
bestimmt die 
Kaiserliche Verordnung vom 1. Juni 1916 über 
Vorsorgen bei Behinderung der Advokatenkammern, 
ihrer Ausschüsse und Disziplinarräte durch den Krieg, 
R. G. Bl. Nr. 165, 
daß der Justizminister für die durch die kriegerischen Ereignisse oder durch 
Ereignisse, die mit dem Kriege zusammenhängen, in ihrer Tätigkeit oder 
Wirksamkeit behinderten Advokatenkammern, ihre Ausschüsse oder Disziplinar¬ 
räte die entsprechenden Vorkehrungen zu treffen habe, damit die ihnen über¬ 
tragenen Geschäfte gehörig besorgt und die Aufsicht über die Advokaten und 
Advokaturskandidaten wirksam ausgeübt werde. Insbesondere führt die Kaiser¬ 
liche Verordnung von solchen Maßnahmen die Änderung der Bestimmungen 
der Geschäftsordnungen und des Disziplinarstatuts über die Einberufung 
und die Beschlußfähigkeit von Versammlungen an, die Übertragung der 
Geschäfte eines verhinderten Kammerausschusses an einen Geschäftsführer 
und der Disziplinarangelegenheiten eines verhinderten Disziplinarrates an 
einen anderen Disziplinarrat. Da diese besonderen Vorkehrungen lediglich den 
Zweck haben, die Aufrechterhaltung der Selbstverwaltung im Advokatenstande 
zu sichern, sind sie auf die Dauer der Behinderung der gesetzlichen Tätigkeit 
beschränkt. Sie werden daher außer Kraft gesetzt werden, sobald ein ordnungs¬ 
mäßig besetzter Ausschuß oder Disziplinarrat die Geschäfte nach den für die 
Friedenszeit bestehenden Vorschriften zu besorgen vermag und die Beschlu߬ 
fähigkeit der Plenarversammlung nicht mehr beeinträchtigt ist. 
Notare. 
Legitimationen und Abzeichen Die Verkehrserschwerungen, die der Krieg für die durch ihn betroffenen 
für Notare im Kriegsgebiet. Gebiete mit sich bringt, namentlich der Ausweiszwang und das Erfordernis 
besonderer Bewilligungen für Reisen, für das Betreten oder Verlassen 
bestimmter Örtlichkeiten machten sich insbesondere für Notare in einer ihre 
Amtstätigkeit behindernden Weise bemerkbar. Während die Staatsbeamten 
Legitimationen besitzen und ihr Charakter durch die Uniform in äußere 
Erscheinung tritt, entbehrten die Notare, wiewohl sie zum Teil — in ihrer 
Eigenschaft als Gerichtskommissäre — staatliche Aufträge vollziehen und 
auch ihre Tätigkeit als Urkundspersonen öffentlichen Charakter hat, einer 
solchen äußeren Kennzeichnung ihrer Stellung. 
Mit 
Justizministerialverordnung vom 4. Jänner 1916 
über die Einführung von Legitimationen und Abzeichen 
für Notare im Kriegsgebiet, I. M. V. Bl. Nr. 1, 
wurde den Notaren des engeren und weiteren Kriegsgebietes und ihren 
Substituten gestattet, sich einer von der Notariatskammer auszustellenden, mit 
Lichtbild versehenen Legitimation und außerdem eines an der linken Brustseite 
zu tragenden Abzeichens zu bedienen. Zufolge Anordnung des Armeeober¬ 
kommandos sind Notare, die sich mit den vorgeschriebenen Legitimationen 
ausweisen und das Abzeichen tragen, von den feldpolizeilichen Anordnungen 
ausgenommen.
	        
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