gewährte Rangverbesserung nicht durch das Anwachsen neuer Rückstände (sei
es von: Hauptkapital, sei es von den neuen Kapitalsforderungen) zum Schaden
der Nachpfandgläubiger eine übermäßige Ausdehnung annehmen darf. Um
dies zu verhindern, wird angeordnet, daß aus den: Meistbote einer Liegen¬
schaft rückständige Zinsen und Nebengebühren nur in einem solchen Betrage
zugewiesen werden dürfen, daß sie zusammen mit dem unberichtigten Reste
des Zinsenkapitals das Fünffache der jährlichen Zinsen und Nebengebühren
des zur Zeit der Eintragung des Pfandrechtes für das Zinsenkapital noch
bücherlich eingetragenen Betrages der Hauptforderung nicht übersteigen.
Das Pfandrecht für das Zinsenkapital erlischt mit den: Ablaufe zweier
Jahre von dem Tage, an dem die letzte Annuität oder Rate des Zinsen¬
kapitals zu entrichten war; das erloschene Pfandrecht ist von Amts wegen
im öffentlichen Buche zu löschen. Diese Bestiuunungen sollen verhüten, daß
der Gläubiger es unterläßt, auf die allmähliche Tilgung des Zinsenkapitals
zu dringen, wodurch die den Nachpfandgläubigern möglicherweise nachteilige
Erweiterung der vorausgehenden Pfandforderung auf ungemessene Zeit
bestehen bliebe.
Durch Artikel XII wird das Vorrecht der Steuern und öffentlichen
Abgaben (§ 216, Absatz 1, Z. 2, E. O.) auf fünfjährige Rückstände, vom
Tage der Erteilung des Zuschlages zurückgerechnet, in ähnlicher Weise
erweitert, wie die Kaiserliche Verordnung den Pfandrang für Zinsenforderungen
ausdehnt.
Vollstreckung mrd Rechtshilfe im Verhältnisse zu den in
k. u. k. Miliiärverinaltung stehenden Gebieten in Polen.
Nach der Verordnung des Armeeoberkommandanten vom 9. Mai 1916,
V. Bl. für die k. u. k. Militärverwaltung in Polen, Nr. 58, sind Erkennt¬
nisse von Gerichten in der Österreichisch-ungarischen Monarchie, im Deutschen
Reiche oder im deutschen Okkupationsgebiete sowie Vergleiche, die vor diesen
Gerichten geschlossen wurden, im k. u. k. Okkupationsgebiete in allen bürger¬
lichen Rechtssachen unter jenen Voraussetzungen und in jenen Grenzen zu
vollstrecken, die in dem betreffenden Staate für die Vollstreckung auswärtiger
zivilgerichtlicher Erkenntnisse allgemein festgesetzt sind.
Dadurch waren die Voraussetzungen gegeben, um durch die
Verordnung des Justizministers vom 28. Mai 1916,
R. G. Bl. Nr. 161,
die Zwangsvollstreckung auf Grund ^von Akten und Urkunden zu regeln, die
im k. u. k. Okkupationsgebiete entstanden sind. Die Verordnung erklärt gemäß
§ 79 8. O., daß die Gegenseitigkeit hinsichtlich der Vollstreckung der gericht¬
lichen Erkenntnisse und der gerichtlichen Vergleiche als verbürgt anzusehen ist.
Die Zuständigkeit des auswärtigen Gerichtes ist nur insoweit zu prüfen, als
die Vollstreckung zu versagen ist, wenn ein österreichisches Gericht ausschließlich
zur Entscheidung zuständig ist.
Auf den Rechtshilfeverkehr mit den Gerichten im k. u. k. Okkupations¬
gebiete bezieht sich eine Mitteilung des Justizministeriums im I. M. V. Bl. 1916,
S. 207, in der festgestellt wird, daß die im § 38 I. N. geforderte Gegen¬
seitigkeit als verbürgt anzusehen ist.