Volltext: Jänner bis Juni 1916 (3 ; 1917)

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Begünstigungen zur Berichti¬ 
gung von Rückständen an 
Hypothekarzinsen und an 
Steuern und öffentlichen Ab¬ 
gaben. 
Pfandrang von Zinsenrückständen. 
Nach § 216, Absatz 2, der Exekutionsordnung können bei der Ver¬ 
teilung des Meistbotes einer zwangsweise versteigerten Liegenschaft neben dem 
Kapital einer verbücherten Forderung Zinsen dieser Forderung nur insoweit 
im Range des Kapitals zugewiesen werden, als sie nicht länger als drei Jahre 
vor dem Tage der Erteilung des Zuschlages rückständig sind. Ältere Zinsen¬ 
rückstände kommen gemäß 8 217, Absatz 1, Z. 2, E. O. erst nach Berichtigung 
aller übrigen Ansprüche zum Zuge, also zumeist gar nicht, da die Verteilungs¬ 
masse dann gewöhnlich schon erschöpft ist. 
Ein vorsichtiger Pfandgläubiger muß also, wenn sich Zinsenrückstände 
ansammeln, beizeiten für deren Einbringung sorgen und, falls andere Deckungs¬ 
mittel nicht zu Gebote stehen, die Zwangsversteigerung der verpfändeten 
Liegenschaft rechtzeitig einleiten, damit anl Tage der Erteilung des Zuschlages 
von seiner Forderung nicht mehr als höchstens dreijährige Zinsenrückstände 
unberichtigt aushaften. 
Infolge der Kriegsereignisse und deren Rückwirkung auf das Wirtschafts¬ 
leben sind nun Zinsen von bücherlich sichergestellten Forderungen in größerem 
Umfang unberichtigt geblieben, vor allem in Galizien und in der Bukowina 
sowie in anderen vom Krieg unmittelbar betroffenen Gebieten, zum Teil aber 
auch im Hinterlande. Da solche Rückstände in manchen Gegenden auch schon 
einige Zeit vor Ausbruch des Krieges bestanden, war mit einer starken 
Zunahme der Zwangsversteigerungen von Liegenschaften binnen kurzem zu 
rechnen. Eine solche wäre sehr bedenklich, da ein Massenausgebot von Liegen¬ 
schaften zu einer Zeit, in der es einen Liegenschaftsmarkt allenthalben nicht 
gibt, zu Schleuderpreisen und schweren wirtschaftlichen Störungen und Nach¬ 
teilen führen müßte. 
Daher wurde immer dringender und allgemeiner der Wunsch erhoben, 
durch gesetzliche Maßnahmen den Zinsen verbücherter Forderungen den 
Pfandrang des Kapitals auch dann zu wahren, wenn sie mehr als drei 
Jahre rückständig sind. Man machte geltend, daß die Gläubiger jetzt vielfach 
durch Rechtsvorschriften, richterlichen Ausspruch oder sonst infolge des Krieges 
an der Geltendmachung oder Hereinbringung ihrer bücherlich sichergestellten 
Forderungen gehindert und daher außerstande sind, die Zwangsversteigerung 
der gepfändeten Liegenschaft zu betreiben. Sie seien daher auch nicht imstande, 
dafür zu sorgen, daß der Zuschlag erteilt wird, solange die gesamten Zinsen¬ 
rückstände den Rang der Kapitalsforderung genießen. Bei solcher Behinderung 
der Gläubiger, an der sie keine Schuld tragen, wäre die Anwendung der 
Bestimmung des 8 216, Absatz 2, E. O. eine arge Unbilligkeit. Aber auch 
wenn die Zwangsversteigerung tatsächlich rechtzeitig durchgeführt werden 
könnte, sei es dringend notwendig, den Gläubigern es möglich zu machen, 
daß sie den Schuldner schonen und von der Exekution absehen. Unter den 
gegenwärtigen Verhältnissen würde übrigens der Versteigerungserlös oft nicht 
einmal zur vollen Deckung der in guter Rangordnung stehenden Gläubiger, 
geschweige denn zur Befriedigung der Nachpfandglüubiger hinreichen. 
Nach reiflichster Erwägung aller für und wider sprechenden Gründe ist 
die Regierung an die Vorbereitung gesetzlicher Maßnahmen herangetreten, 
die den dargelegten Anregungen entsprechen; denn es konnte keinem Zweifel
	        
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