Volltext: Jänner bis Juni 1916 (3 ; 1917)

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Kuratoren für Erwerbs- und 
Wirtschaftsgenossenschasten. 
Exekutionsfreiheit von 
Teuerungszulagen. 
Um die Schwierigkeiten zu überwinden, die der Wiederaufnahme der 
Tätigkeit der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften in den vom Krieg 
unmittelbar betroffenen Gebieten entgegenstehen, hat das Justizministerium 
mit dem Erlasse vom 23. März 1916, I. M. V. Bl. Nr. 14, den Gerichten 
die Bestellung von Kuratoren für die Genossenschaften auf Grund der 
8Z 21 und 276 a. b. G. B. nahegelegt. 
Enekutionsordnung. 
Mit der Ministerialverordnung vom 9. Februar 1916, R. G. Bl. 
Nr. 33 (siehe S. 166), wurden aus Anlaß der durch den Krieg geschaffenen 
außergewöhnlichen Verhältnisse den Staatsbediensteten Zulagen gewährt. Da 
diesen Zulagen die Natur ständiger Bezüge nicht zukommt, wäre ihre 
Exekutionssreiheit eigentlich schon nach dem geltenden Gesetze vom 21. April 1882, 
R. G. Bl. Nr. 123, 8 1, anzuerkennen gewesen. Um aber Zweifel zu ver¬ 
meiden, wie sie aus Anlaß der Gewährung von Teuerungszulagen in einem 
früheren Fall aufgetaucht sind, wurde die Exekutionsfreiheit durch die 
besondere 
Kaiserliche Verordnung vom 8. Februar 1916, R. G. Bl. 
Nr. 32, 
ausgesprochen. Diese Kaiserliche Verordnung schließt sich in ihrer Fassung 
den geltenden Gesetzen an, die die Exekutionsfreiheit gewisser Bezüge fest¬ 
setzen. Da die Zulagen auch bei Bemessung des exekutionsfreien Betrages 
außer Anschlag zu bleiben haben, können sie auch mittelbar nicht eine 
Erhöhung des bisher dem Zugriffe der Gläubiger unterliegenden Betrages 
bewirken. 
Die gleichen Erwägungen, die für die Exekutionssreiheit dieser Zulagen 
bestimmend waren, gelten aber auch für die von anderen öffentlichen Verbänden 
und privaten Dienstgebern aus Anlaß des Krieges gewährten Teuerungs¬ 
zulagen. Für Privatbedienstete war eine entsprechende Vorkehrung um so 
notwendiger, als bei Bezügen von mehr als 2000 K der ganze Mehrbetrag 
der Exekution verfallen wäre, die Aufbesserung daher nur den Gläubigern 
zugute gekommen wäre. 
Die 
Kaiserliche Verordnung vom 22. März 1916, R. G. Bl. 
Nr. 76, über die Ausdehnung des Anwendungsbereiches 
der Kaiserlichen Verordnung vom 8. Februar 1916, 
R. G. Bl. Nr. 32, 
die wegen der überwiegenden öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung 
des Nahrungs- und Wirtschaftsstandes aller arbeitenden Bevölkerungskreise 
mit rückwirkender Kraft ausgestattet wurde, dehnte daher den Anwendungs¬ 
bereich der oben bezeichneten Kaiserlichen Verordnung vom 8. Februar 1916 
auf alle Teuerungszulagen aus, die anderen im öffentlichen Dienst oder den 
in privaten Arbeits- oder Dienstverhältnissen stehenden, dauernd oder nicht 
dauernd angestellten Personen oder deren Hinterbliebenen gewährt werden.
	        
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