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Sperrung von Trafiken im
Kriegsgebiete.
Verleihung von Trafiken an
Kriegsinvalide und Witwen
und Waisen von Gefallenen.
Tabak.
(Denkschrift, Erster Teil, Seite 183; Zweiter Teil, Seite 181.)
Mit dem Finanzministerialerlasse vom 7. Jänner 1916 wurden die
Unterbehörden ermächtigt, den Inhabern von im Kriegsgebiete gelegenen
Tabaktrafiken unter gewissen Voraussetzungen die zeitweilige Sperrung
ihrer Verschleißgeschäfte zu bewilligen. Diese Bewilligung ist zu erteilen,
wenn das Trafikerträgnis derart gesunken ist, daß das Geschäft selbst bei
einer Ermäßigung oder Nachsicht der Gewinnrückzahlung nur mit Verlust
weitergeführt werden könnte und die Aufrechterhaltung des Verschleißes nicht
etwa aus militärischen oder sonstigen öffentlichen Rücksichten unbedingt not¬
wendig erscheint. Nach Eintritt normaler Verhältnisse soll das Geschäft sohin
ohne weitere Förmlichkeiten wieder dem früheren Trafikanten übertragen
werden.
In weiterer Durchführung der Allerhöchsten Entschließung vom 4. Au¬
gust 1915, derzufolge die Kriegsiuvaliden und die Witwen und Waisen von
gefallenen oder im Kriege verstorbenen Soldaten bei der Bewerbung um
ausgeschriebene Tabaktrafiken ein Vorzugsrecht gegenüber sonstigen Kompe¬
tenten genießen, hat das Finanzministerium unterm 2. April 1916 die An¬
ordnung getroffen, daß im Falle des ergebnislosen Verlaufes des Besetzungs¬
verfahrens stets beim zuständigen Militärkommando anzuftagen ist, ob nicht
derart bevorzugte Anwärter vorhanden sind, die für die freihändige Ber«
leihung des Geschäftes in Betracht kämen. Erst wenn solche Anwärter nicht
namhaft gemacht werden, darf das Verschleißgeschäft der bisherigen Vor¬
schrift gemäß an eine andere vollkommen geeignete Person freihändig ver¬
liehen werden.
Vergeltungsmatzregeln.
(Denkschrift, Erster Teil, Seite 184; Zweiter Teil, Seite 182.)
Unter Überwachung wurden seit Kriegsbeginn bis Ende Juni 1916
insgesamt 219 Unternehmungen gestellt, und zwar im Ressort des
Ministeriums des Innern 10
Ministeriums des Handels . . , 104 *)
Ministeriums des Ackerbaues 5
Ministeriums der Eisenbahnen ... 5
Ministeriums für öffentliche Arbeiten 95**)
Gruppiert nach der Art ihres Geschäftsbetriebes verteilen sich diese
überwachten Unternehmungen auf
Versicherungsgesellschaften 8
Industrielle Produktion und Handel 101
Montan- und Naphthabetriebe 95
Verkehrsunternehmungen 7
Domänen 5
Verschiedene Unternehmungen 3
*) Von diesen wurde bei 5 Unternehmungen die Überwachung wieder auf¬
gehoben.
**) Von diesen wurde bei zwei Unternehmungen die Überwachung wieder aus¬
gehoben.